OGH: § 1 UWG – Herabsetzung des Mitbewerbers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Wettbewerber darf seinen Mitbewerber nicht ohne weiteres herabsetzen und ihn geschäftlich schädigen, auch wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist. Eine unnötige und unsachliche Herabsetzung, die einen wahren Kern enthalten mag, ist lauterkeitswidrig. Diese Herabsetzung kann durch Tatsachenbehauptungen wie auch durch Werturteile erfolgen.

Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin ein österreichisches Kabelnetz, die Erstbeklagte ist ein Medienunternehmen, das einen Fernsehsender betreibt. Ein österreichischer Kabelnetzbetreiber klagte ein Medienunternehmen und dessen Muttergesellschaft darauf, bestimmte geschäftsschädigende Aussagen zu unterlassen. Die Beklagten hätten die Kunden der Klägerin ausdrücklich aufgefordert, sich bei der Klägerin zu beschweren. Darin liege eine unlautere Willensbeeinflussung der Kunden, die geeignet sei, deren Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu stören, zumal behauptet werde, die Klägerin missbrauche als „Monopolist“ ihre Marktmacht dazu, die Verbreitung von Journalismus zu verhindern und sie betreibe zudem nur ein schlechtes Kabelnetz, in das ein Sender der Beklagten nicht eingespeist werde. Darin liege jedenfalls eine Behinderung iSd § 1 UWG.

Die Erstbeklagte informierte die Kunden der Klägerin richtigerweise, dass die Einspeisung des Senders der Beklagten ausläuft. Die Klägerin mag auch „lokaler Monopolist“ hinsichtlich einer bestimmten Art von Dienstleistung sein. Allerdings ist die Aussage, dass diese mutwillig die Verbreitung von hochwertigem Journalismus verhindere in ihrem Gesamtzusammenhang als Vorwurf an die Klägerin zu verstehen. Diese Darstellung, verbunden mit der Einladung zur Beschwerde und dem Verschweigen des (finanziellen) Hintergrunds, nämlich der Uneinigkeit über die zu entrichtenden Einspeisungsgebühren, setzt die Klägerin – dem Höchstgericht zufolge – pauschal und unsachlich herab.

Dass die Diskussion über die mögliche Einspeisung jedoch auch von Tarifverhandlungen mitbestimmt war hatten die Beklagten nicht kommuniziert, was die beanstandete Aussage wegen Unvollständigkeit ihrer Mitteilung unlauter iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG machte. Denn ohne diese Zusatzinformation muss das Handeln der Klägerin willkürlich erscheinen und setzt sie in ein schlechtes Licht. 

Die Aussage, wonach die Programme der Beklagten „in jedem guten Kabelnetz …“ empfangbar seien, vorausgesetzt man sei kein Kunde der Klägerin, kann im Umkehrschluss nur so verstanden werden, dass die Klägerin kein gutes Kabelnetz betreibe. Auch darin liegt eine unsachliche Herabsetzung durch die Zweitbeklagte.

Weiteres wurden die Aussagen, dass die Klägerin nicht das Interesse seiner Kunden im Fokus habe, und, dass sie „veraltet agiere“, als herabsetzende und unsachliche Wertungen qualifiziert. Preisverhandlungen der Klägerin sind nämlich durchaus im Interesse der Kunden und nicht als veraltet anzusehen. Auch in diesem Punkt war der Klägerin Recht zu geben.

OGH 4 Ob 208/20x (22.06.2021)




Weitere Services