Neue Vertikale-GVO in Kraft
Seit 1. Juni 2022 ist die neue vertikale Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) der EU-Kommission in Kraft. Sie ersetzt die Bisherige aus dem Jahr 2010. Im Folgenden werden wesentliche Änderungen kurz präsentiert.
Zweigleisiger Vertrieb (Artikel 2 Abs 4)
Die Freistellung von nicht wechselseitigen vertikalen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern in Fällen, in denen ein Anbieter Waren und Dienstleistungen nicht nur auf der vorgelagerten, sondern auch auf der nachgelagerten Stufe verkauft (und damit mit seinen unabhängigen Händlern in Wettbewerb steht), wurde erweitert. Sie gilt, wenn Anbieter, die auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeuer oder Großhändler und zugleich auf nachgelagerter Stufe als Importeuer, Großhändler oder Einzelhändler tätig sind, während der Abnehmer, ein auf der nachgelagerten Stufe tätiger Importeuer, Großhändler oder Einzelhändler, aber kein Wettbewerber auf der vorgelagerten Stufe ist.
Der Informationsaustausch im zweigleisigen Vertrieb wird aber nur gestattet, wenn die ausgetauschten Informationen einen direkten Bezug zur Umsetzung der vertikalen Vereinbarung haben und zur Verbesserung der Herstellung oder des Vertriebs erforderlich sind (Artikel 2 Abs 5).
Ebenso nicht gestattet sind vertikale Vereinbarungen über die Bereitstellung von Online-Vermittlungsdiensten, bei denen der Anbieter des Vermittlungsdienstes auch ein Wettbewerber auf dem relevanten Markt für den Verkauf der vermittelten Waren ist (Artikel 2 Abs 6).
Aktiver Verkauf
Bestimmte Beschränkungen der Möglichkeit eines Abnehmers, sich aktiv an einzelne Kunden zu wenden (aktiver Verkauf) sind erweitert zulässig. So ist im Rahmen des Alleinvertriebs eine Einschränkung des aktiven Verkaufs nun bei Zuweisung des Gebiets bzw der Kundengruppe nicht mehr nur an einen, sondern an bis zu fünf Alleinvertriebshändler zulässig (Artikel 4 Buchst b).
Internetvertrieb
Die Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf von Vertragswaren und -dienstleistungen gilt nun als Kernbeschränkung. Das gilt nicht für bestimmte Beschränkungen des Online-Verkaufs oder bestimmte Beschränkungen der Online-Werbung (Artikel 4 Buchst e).
Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission (10.05.2022)