Nationalrat verschärft Korruptionsstrafrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Um die Korruptionsbekämpfung effektiv voranzutreiben, hat der Nationalrat das Korruptionsstrafrecht verschärft. Mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 (KorrStrÄG 2023) sollen vorhandene Lücken geschlossen und bestehende Regeln verschärft werden.

Der neue § 265a des Strafgesetzbuches (StGB) ist das Herzstück des KorrStrÄG 2023 und stellt den Mandatskauf unter Strafe. Darunter wird die Zuwendung eines Entgelts an Parteiverantwortliche verstanden, die nur zu dem Zweck erfolgt, einer bestimmten Person ein entsprechendes Mandat zu verschaffen. Zulässige Parteispenden fallen mangels Gegenleistung nicht unter den Entgeltbegriff. Der Mandatskauf ist erst strafbar, wenn der Bewerber auch tatsächlich angelobt wird.

Durch die Schaffung des Begriffs „Kandidaten für ein Amt“ sind nun auch künftige Amtsträger von der Strafbarkeit des Korruptionsstrafrechts umfasst. Relevant ist dies im Hinblick auf die aktive (§ 304 StGB) und die passive Bestechung (§ 307 StGB). Grundsätzlich ist es nicht von Bedeutung, ob ein Amtsträger oder ein „Kandidat für ein Amt“ bestochen wird. Wird der Vorteil jedoch lediglich gefordert oder versprochen, anstatt angenommen oder gewährt zu werden, so sind die Beteiligten nur strafbar, wenn der Bestochene die Stellung als Amtsträger auch tatsächlich erlangt.

Weiters werden höhere Strafen angedroht und eine zusätzliche Qualifikation bei EUR 300.000 übersteigendem Wert des Vorteils eingefügt. Ebenso werden Vorteile nun auch als ungebührlich erachtet, bei denen eine Person aus dem Familienkreis des Amtsträgers einen bestimmenden Einfluss auf deren Verwendung ausübt.

Neben dem StGB werden im KorrStrÄG 2023 auch die Bestimmungen zur Wählbarkeit im Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (NRWO) und im Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (EuWO) geändert. Wird ein Amtsträger in Zukunft während seiner Amtsführung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nach den §§ 304 bis 307b StGB rechtskräftig verurteilt, kann ihm auf Antrag das Mandat bzw. das Amt aberkannt werden.

Die Neuerungen sollen mit 01. September 2023 in Kraft treten.

2098 BlgNR XXVII. GP (07.07.2023)




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