Mehrfaches Schuleschwänzen – droht Doppelbestrafung?
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis wegen Verletzung der Schulpflicht als unbegründet abgewiesen. Der Vater der schulpflichtigen Kinder wandte ein, die Bestrafung verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Kinder nahmen unentschuldigt nicht am Unterricht teil
Nachdem seine Kinder über Wochen unentschuldigt nicht am Unterricht teilnahmen, erging am 4. Juni 2025 ein weiteres Straferkenntnis. Bereits zuvor war er am 7. Februar 2025 wegen ähnlicher Verstöße rechtskräftig bestraft worden. Er brachte vor, es liege eine unzulässige Mehrfachbestrafung vor, da auch seine Ehegattin sowie das Kind selbst für denselben Sachverhalt belangt worden seien.
Bestrafung beider Elternteile zulässig
Das Gericht stellte klar, dass jeder erziehungsberechtigte Elternteil nach dem Schulpflichtgesetz eigenständig verpflichtet ist, für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres trifft diese Pflicht zusätzlich auch den Schüler selbst. Eine parallele Bestrafung mehrerer Verpflichteter ist daher zulässig.
Zum Vorbringen des Dauerdelikts führte das Gericht aus, dass im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich jede einzelne Pflichtverletzung nach dem Kumulationsprinzip zu bestrafen ist. Eine Ausnahme besteht beim fortgesetzten Delikt. Dieses liegt vor, wenn gleichartige Verstöße innerhalb eines erkennbaren Tatplans zusammentreten. Wird die Pflichtverletzung jedoch nach Zustellung eines früheren Straferkenntnisses fortgesetzt, ist eine neuerliche Bestrafung zulässig.
Im konkreten Fall war das erste Straferkenntnis am 14. Februar 2025 zugestellt worden. Die nunmehr sanktionierten Verstöße setzten erst am 17. Februar 2025 ein. Somit handelt es sich um neue Tathandlungen, die eigenständig bestraft werden dürfen.
Im Ergebnis liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.
LVwG-2025/12/1606, LVwG-2025/12/1607 (13.08.2025)