Markenrecht: Keine "absolute" Verwechslungsgefahr

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Das Marketing einer Betreiberin eines Snowparks wies große Ähnlichkeiten zu der Wodkamarke „Absolut“ auf und dies hat nun rechtliche Konsequenzen für sie.

Die Beklagte verwendete das Zeichen „ABSOLUT PARK“ auf vielen unterschiedlichen Objekten in ihrem Snowpark. Zusätzlich nützte sie die Bezeichnung „ABSOLUT SHOP“ für ihren Webshop, über welchen Kleidungsstücke, andere Textilien oder Schlüsselanhänger mit dem Zeichen „ABSOLUT PARK“ bestellt werden konnten. Gleichzeitig betrieb sie eine Facebookseite mit selbigen Namen, welche 30 000 Abonnenten umfasste. Die Klägerin begehrte, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, das Zeichen „ABSOLUT“ in Alleinstellung und/oder mit Zusätzen wie „PARK“, „SCHOOL“ oder „SHOP“ zu verwenden. Weiters stellte sie ein Beseitigungsbegehren, das insbesondere auf die Zerstörung von Kleidungsgegenständen und die Löschung der Domain und Facebookseiten abzielte.

Hinsichtlich der Verwendung der Zeichen auf den angebotenen Waren gab der OGH dem stattgegeben Unterlassungsbegehren des Berufungsgerichts recht. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte die hohe Bekanntheit, durch die optisch sehr ähnliche Gestaltung des Zeichens „ABSLOLUT“, der klägerischen Marken ausnutzt, um Interesse auf ihr eigenes Produkt zu lenken. Dies unter anderem, da die Snowparkbetreiberin ihr Angebot hauptsächlich an 16- bis 25-Jährige richte, welche zumindest gelegentlich harte Alkoholika konsumieren würden und die Marke „ABSOLUT“ somit kennen.

Den Beseitigungsanspruch zur Löschung der Domain lehnte das Höchstgericht allerdings ab. Der stattgegebene Unterlassungsanspruch bezieht sich nämlich nur auf die graphische Ähnlichkeit zur Marke. Das Verbot zur Nutzung der Marke durch die Beklagte setzt somit eine solche graphische Gestaltung zwingend voraus. Somit hielt der OGH fest, dass weder das bloße Halten einer Domain noch ihre Benützung dem der Beklagten auferlegten Verbot, den Begriff „ABSOLUT“ in einer graphischen Gestaltung zu verwenden, unterliegt. 

OGH 4 Ob 19/21d (20.04.2021)




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