Mangelhafte Ladungssicherung: Wann haftet der Frachtführer?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Frachtführer auf die Haftungsbefreiung nach der CMR berufen kann, wenn ihm bereits vor Fahrtantritt eine unzureichende Ladungssicherung bekannt ist.

Unzureichende Sicherung der Ladung

Gegenstand des Transports waren Großformat-Fenster, die von Slowenien nach Österreich befördert werden sollten. Die Verladung und Sicherung der Fenster erfolgte durch Mitarbeiter der Absenderin. Der Fahrer stellte noch vor Fahrtantritt fest, dass Teile der Ladung nicht ausreichend gegen ein Umkippen gesichert waren, und wies die Absenderin auf die bestehenden Bedenken hin.

Nachdem die Bedenken des Fahrers zunächst unbeachtet blieben, stimmte sich dieser mit seinem Vorgesetzten ab. Trotz der geäußerten Bedenken bestätigte die Absenderin die ordnungsgemäße Sicherung und wies den Fahrer an, den Transport durchzuführen. Während der Fahrt kippte die Ladung um und wurde beschädigt.

Haftungsbefreiung

Nach der CMR haftet der Frachtführer grundsätzlich nicht für Schäden, die auf die besonderen Gefahren einer vom Absender vorgenommenen Verladung, Verstauung oder Sicherung des Gutes zurückzuführen sind. Diese Haftungsbefreiung greift jedoch nicht, wenn dem Frachtführer eine derart grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Beweislast für ein solches Verschulden trifft den Geschädigten.

Keine grobe Fahrlässigkeit trotz erkannter Gefahr

Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt voraus. Der Eintritt des Schadens muss dabei wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.

Diese Voraussetzungen sah der OGH im konkreten Fall nicht als erfüllt an. Entscheidend war insbesondere, dass der Fahrer die unzureichende Sicherung nicht unbeachtet ließ, sondern die Absenderin ausdrücklich darauf hinwies und darüber hinaus seinen Vorgesetzten einschaltete. Nachdem die Absenderin trotz dieser Hinweise die Durchführung des Transports ausdrücklich bestätigte, konnte dem Frachtführer kein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß angelastet werden.

OGH 7 Ob 54/26f (24.06.2026)




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