Mahnungen wirksam zugestellt trotz Wohnungswechsel

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass eine qualifizierte Mahnung nach § 39 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) auch als zugegangen gilt, wenn sie an die vorherige Adresse des Empfängers adressiert wurde, sofern dies die bekanntgegebene Adresse gegenüber der Versicherung ist.

Erklärung muss in Machtbereich des Adressaten gelangt sein

Die qualifizierte Mahnung nach § 39 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten iSd § 862a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zugegangen ist.

Im Sinne der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte, wenn sie also in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind.

Zustellung an ehemalige Adresse wirksam

Im Ausgangsfall lebte der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung der qualifizierten Mahnung nicht mehr an der gegenüber der Versicherung bekanntgegebenen Adresse.

Mit der Zustellung an die der Versicherung bekanntgegebenen Adresse und dem Zugang an den bisherigen Mitbewohner, mit dem der Kläger vereinbart hatte, dass er dem Kläger die Post übergibt, ist die Mahnung demnach dem Kläger zugegangen, weil der Kläger wegen des Verzugs mit der Prämienzahlung mit Mahnungen zu rechnen und daher für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen hatte.


OGH 7 Ob 95/25h (25.09.2025)




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