LG für ZRS Wien: Exekution und Ausdehnungsantrag
Eine Forderungsexekution ist auch dann beendet, wenn die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und die gepfändete Forderung durch Zahlung eines Drittschuldners zu Gänze getilgt wird. Solange dies nicht feststeht, ist eine Ausdehnung der Exekution zulässig. Dabei hat der Gläubiger ein Wahlrecht zwischen Ausdehnungsantrag und Exekutionsantrag.
Die betreibende Partei hat mit 30.11.2021 eine Forderungsexekution gegen die Drittschuldnerin erwirken können. Mit einem Schriftsatz vom 27.07.2022 hat die Betreibende die Forderungsexekution gem § 54f Exekutionsordnung (EO) durch Pfändung des bei der Drittschuldnerin erliegenden Bankguthabens beantragt. Das Erstgericht wies diese Ausdehnung der Exekutionsbewilligung jedoch ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Betreibenden. Nach der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) müsse eine Ausdehnung auch ohne neuerlichen Exekutionsantrag möglich sein.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LG für ZRS) als Rekursgericht entschied wie folgt:
Ist ein Exekutionsverfahren zur Durchsetzung einer Geldforderung anhängig, bedarf es keiner neuerlichen Exekutionsbewilligung, um auf weitere Exekutionsmittel des beweglichen Vermögens zu greifen. Anhängig ist eine Exekution, sobald sie bewilligt wurde. Sie endet mit Einstellung nach §§ 39 ff EO oder durch Beendigung nach § 41a EO, wobei die herrschende Rechtsprechung die volle Befriedigung des Betreibenden verlangt. Auch einer neuerlichen Vorlage des Exekutionstitels bedarf es nicht. Kraft Größenschluss ist § 54f EO auch dann anzuwenden, wenn der Beitreibende vorerst nur auf einzelne Exekutionsobjekte zugreifen wollte. Jedenfalls darf die Exekution noch nicht beendet oder eingestellt sein. Eine bereits erteilte Exekutionsbewilligung steht einer Bewilligung anderer Exekutionsmittel oder demselben Exekutionsmittel, gerichtet auf andere Vermögensobjekte, nicht entgegen. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war eine Forderungsexekution auch mit der gänzlichen Ausfolgung des Erlöses aus dem Exekutionsobjekt beendet, selbst wenn damit nicht volle Befriedigung des betriebenen Anspruchs erzielt wurde.
LG für ZRS Wien, 47 R 248/22a (06.12.2022)