Leitentscheidung: Schadenersatz bei ungewollter Geburt eines Kindes

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Ende eines jahrelangen juristischen Meinungsstreits. Der Oberste Gerichtshof entschied nun im verstärkten Senat zum Schadenersatzanspruch von Eltern, die aufgrund eines Arztfehlers ungewollt ein Kind bekommen.

Der OGH wendet sich mit diesem Urteil von seiner bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung ab, bei der die Geburt eines gesunden Kindes nie einen Schadenersatzanspruch auslösen konnte. Künftig werden die Fälle des unerwünschten Empfängnisses („wrongful conception“) eines gesunden und der unerwünschten Geburt („wrongful birth“) eines behinderten Kindes nicht mehr differenziert. Aus schadenersatzrechtlicher Sicht sind beide Sachverhalte im Ansatz notwendigerweise gleich zu beurteilen sind, weil bei fehlerfreiem Vorgehen des Arztes jeweils die Geburt des Kindes unterblieben wäre.

Geklagt hatten die Eltern einer Tochter, die mit einer schweren körperlichen Behinderung geboren wurde. Der beklagte Gynäkologe und Pränataldiagnostiker hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits beim Erst-Trimester-Ultraschallscreening die Behinderung des Mädchens erkennen können. Hätte der Arzt lege artis gehandelt und die Eltern über die Behinderung des ungeborenen Kindes informiert, hätten sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Die klagenden Eltern begehren deshalb vom beklagten Arzt Schadenersatz für alle entstandenen Schäden, insbesondere des gesamten Unterhaltsaufwands für das Kind, sowie die Feststellung seiner Haftung für alle künftigen Schäden.

Der Beklagte wendete insbesondere ein, er hafte, wenn überhaupt, höchstens für den behinderungsbedingten Unterhaltsmehrbedarf.

Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt, wie beispielsweise eine Vasektomie als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Eltern an der Verhinderung der Empfängnis eines Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.

Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen beziehungsweise ordnungsgemäßer Aufklärung der Eltern nicht geboren worden, hafte der Arzt und das auch unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes, insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand, so der OGH. Auch wird angesichts der schweren Behinderung des Kindes der gesamte Unterhaltsaufwand, also nicht bloß der behinderungsbedingte Mehrbedarf zu ersetzen sein.

OGH 3 Ob 9/23d (21. November 2023)




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