Kreditspesen: Grobe Überschreitung des tatsächlichen Aufwands
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bejahte zuletzt in zwei Fällen Rechtsverstöße bei der Verwendung von Vertragsklauseln in Kreditverträgen. In diesem Fall befasste er sich damit, ob ein im Kreditvertrag vereinbartes Bearbeitungsentgelt wirksam ist, wenn dessen Höhe den tatsächlichen Aufwand der Bank deutlich übersteigt.
Ausgangspunkt war ein im Jahr 2017 abgeschlossener Kreditvertrag über EUR 695.000, bei dem dem Kreditnehmer über EUR 20.000 an „Bearbeitungsspesen“ verrechnet wurden. Laut Vertrag sollte es sich um eine „einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kreditunterlagen“ handeln, eine Rückerstattung war auch bei vorzeitiger Rückzahlung ausgeschlossen. Die Vorinstanzen wiesen das Rückforderungsbegehren des Kreditnehmers ab.
Zulässige Pauschalierungen
Der OGH betonte, dass Kreditbearbeitungsentgelte nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung nicht zur Hauptleistungspflicht gehören, sondern als zusätzliches Entgelt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Abweichend von älteren Entscheidungen war maßgeblich, dass derartige Entgelte üblicherweise solche Leistungen pauschalieren, die ohnehin regelmäßig mit der Kreditgewährung verbunden sind. Zusatzentgelte, die keine klar abgrenzbaren Zusatzleistungen abgelten und den Kreditnehmer verpflichten, einen konkret bezeichneten Aufwand der Bank zu vergüten, dürfen daher nicht zu einer groben Überschreitung des realen Aufwands führen.
Pauschalierungen sind zwar grundsätzlich zulässig, sie setzen jedoch voraus, dass der in Rechnung gestellte Betrag nicht in auffälligem Missverhältnis zum tatsächlichen Kostenaufwand steht. Der Kreditnehmer darf davon ausgehen, dass ein als „Spesen“ ausgewiesener Betrag kostenorientiert ist und nicht bloß eine verschobene Entgeltverrechnung für typische, mit der Erfüllung der Hauptleistung verbundene Tätigkeiten darstellt.
Tatsächlicher Aufwand überschritten
Im vorliegenden Fall hatte die Bank einen durchschnittlichen Personalaufwand von 20 bis 23 Stunden behauptet. Selbst unter Ansatz marktüblicher Stundensätze und unter Berücksichtigung von Software- und Verwaltungskosten war für den OGH offenkundig, dass der verrechnete Betrag von über EUR 20.000 den tatsächlichen Aufwand deutlich und sachlich nicht gerechtfertigt übersteigen. Dies begründet eine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers.
Die Vereinbarung der Bearbeitungsspesen wurde daher als nichtig beurteilt, die Bank war zur Rückzahlung verpflichtet. Die Vorinstanzen hatten die Missbrauchskontrolle verkannt.
Die Revision war im Ergebnis erfolgreich. Die Entscheidung entspricht der neueren Judikaturlinie zu Kreditbearbeitungsentgelten (insbesondere 7 Ob 169/24i), wonach ein grob übersetztes Pauschalentgelt gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt und daher nichtig ist.
OGH 2 Ob 52/25y (23. 10. 2025)