Kreditinstitut haftet nicht für Versicherungs-AGB bei Restschuldversicherung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kreditinstitut für Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung nach § 28 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Anspruch genommen werden kann.

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete mehrere Klauseln in den Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung, der Finanzierungskunden beim Abschluss von Kfz-Krediten oder Leasingverträgen beitreten konnten. Die Versicherungsverträge wurden als Gruppenversicherung zwischen dem Kreditinstitut und den Versicherern abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen stammten jedoch ausschließlich von den Versicherungsgesellschaften.

Wer ist „Verwender“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich ein Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG grundsätzlich gegen den Verwender der Klauseln. Zwar kann auch ein Vertreter oder Vermittler als Verwender gelten, dafür genügt jedoch ein bloß wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss nicht. Erforderlich ist vielmehr ein eigenes Interesse an der Verwendung der konkreten Klauseln oder ein maßgeblicher Einfluss auf deren Gestaltung.

Keine Passivlegitimation des Kreditinstituts

Der OGH stellte klar, dass das Kreditinstitut weder Vertragspartner der versicherten Kunden noch Stellvertreter der Versicherer war. Die beanstandeten Klauseln wurden von den Versicherungsgesellschaften autonom erstellt, ohne dass das Kreditinstitut Einfluss auf deren Inhalt nehmen konnte.

Auch die Tatsache, dass das Kreditinstitut als Gruppenorganisator auftrat, Prämien einhob, Versicherungsleistungen zur Kredittilgung erhalten konnte oder selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Absicherung gegen Zahlungsausfälle hatte, reichte nach Ansicht des OGH nicht aus. Diese Umstände begründeten lediglich ein wirtschaftliches Interesse am Versicherungsabschluss, nicht jedoch ein Eigeninteresse an den konkreten Klauseln.

Ebenso wenig änderte die Konzernverbundenheit zwischen Kreditinstitut und Versicherern etwas an dieser Beurteilung. Entscheidend blieb, dass die Versicherer die Vertragsbedingungen eigenständig formuliert hatten. Allein die stärkere Verhandlungsposition eines Gruppenorganisators im Vergleich zu einem einzelnen Versicherungsnehmer macht diesen noch nicht zum Verwender der von seinem Vertragspartner formulierten Vertragsbedingungen.

OGH 7 Ob 12/26d (25.03.2026)




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