Kreditbearbeitungsspesen: Intransparenz mehrfacher Entgelte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied im gegenständlichen Revisionsverfahren ein weiteres Mal über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln im Kreditvertrag. Gegenstand dieser Entscheidung war, ob eine im Kreditvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr wirksam ist, wenn sich für den Verbraucher nicht klar ergibt, welche Leistungen damit abgegolten werden und wie sie sich von anderen gleichzeitig verrechneten Entgelten abgrenzt.
Streitentscheidend war damit die Frage der Transparenz nach § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Dem Verfahren lag ein im Jahr 2016 abgeschlossener Kredit eines Verbrauchers über EUR 405.000 zugrunde. Die Bank verrechnete ein 3%iges Bearbeitungsentgelt zusätzlich zu mehreren weiteren Einzelentgelten, darunter Gebühren für Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung, Grundbuchsüberprüfung, Abwicklung über Treuhänder sowie gerichtliche Eingabe- und Eintragungsgebühren. Der Kreditnehmer begehrte die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts und argumentierte, dass dieses bei bloßer Kreditaufstockung exzessiv sei sowie intransparent und missbräuchlich vereinbart worden wäre.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH stützte sich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Transparenzgebot und hielt fest, dass Kreditklauseln den Verbraucher in die Lage versetzen müssen, Inhalt, Funktionsweise und wirtschaftliche Folgen des Entgelts klar zu erkennen. Insbesondere muss der Kreditnehmer prüfen können, ob sich die verrechneten Entgelte überschneiden oder Doppelverrechnungen darstellen. Die Bank müsse daher klar offenlegen, welche konkreten Leistungen das Bearbeitungsentgelt abdeckt.
Im konkreten Fall war eine solche Abgrenzung jedoch nicht möglich. Die Bank erläuterte im Vertrag zwar detailliert einzelne Zusatzentgelte, legte aber nicht offen, welche Tätigkeiten durch das Bearbeitungsentgelt von ca. EUR 12.000 abgegolten werden sollen. Für den Verbraucher blieb daher unklar, ob Dienstleistungen wie die Bewertung der Liegenschaft, die Grundbuchsüberprüfung oder die Treuhandabwicklung bereits durch das Bearbeitungsentgelt erfasst sind oder separat verrechnet werden dürfen.
Diese fehlende Abgrenzung führt zu einer Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Damit ist die Bearbeitungsentgeltklausel nichtig, ohne dass es zusätzlich einer Missbrauchskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB bedarf.
Hinsichtlich der Zinsen bestätigte der OGH, dass Rückforderungszinsen als Verzugszinsen zu qualifizieren sind und daher einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Soweit der Kläger Zinsen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung begehrte, war das Begehren verjährt.
Die Bank wurde zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts von über EUR 12.000 verpflichtet, das weitergehende Zinsenbegehren wurde abgewiesen. Die Revision war damit überwiegend erfolgreich.
OGH 2 Ob 92/25f (23.10.2025)