Kostenersatz trotz Rückziehung eines Antrags auf Schiedsrichterbestellung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit den Kostenfolgen eines Verfahrens zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters zu befassen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Antragsteller seinen Antrag während des laufenden Verfahrens zurückzieht.
Eine GmbH beantragte beim OGH die Bestellung eines Schiedsrichters, weil der Antragsgegner aus ihrer Sicht seiner Verpflichtung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht nachgekommen war. Der Antragsgegner beantragte jedoch die Ab- beziehungsweise Zurückweisung des Antrags und bestritt insbesondere die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsklausel. Nur für den Fall, dass seinem Standpunkt nicht gefolgt werden sollte, nannte er einen möglichen Schiedsrichter.
Bedeutung der hilfsweisen Benennung
Im weiteren Verfahren zog die Antragstellerin ihren Antrag zurück und beschränkte ihn auf die Kostenfrage. Der OGH stellte klar, dass die bloß hilfsweise Namhaftmachung eines Schiedsrichters den Anspruch auf gerichtliche Bestellung nicht beseitigt.
Eine nachträgliche Benennung kann einen Antrag auf gerichtliche Schiedsrichterbestellung zwar gegenstandslos machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bestellung tatsächlich erfolgt und den Antrag ersetzt. Wird ein Schiedsrichter lediglich eventualiter genannt und gleichzeitig weiterhin die Abweisung des Antrags begehrt, bleibt der Anspruch auf gerichtliche Bestellung grundsätzlich bestehen.
Kostenersatz für den Antragsgegner
Nach Ansicht des OGH bestand daher kein Anlass für die Antragstellerin, ihren Antrag zurückzuziehen. Der geltend gemachte Anspruch war nicht durch ein Verhalten des Antragsgegners weggefallen und die Antragstellerin konnte kostenrechtlich nicht als obsiegende Partei angesehen werden.
Der OGH nahm die Zurückziehung des Antrags zur Kenntnis und verpflichtete die Antragstellerin zum Ersatz der Verfahrenskosten des Antragsgegners in Höhe von 1.788,90 Euro.
OGH 18 ONc 1/26f (07.04.2026)