Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 7)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 25.06.2026 wurde der erste Teil einer relevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den letzten beiden Klauseln.

Klausel 14:

„Gebühren für Namensänderungen werden pro Fluggast/Buchung berechnet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Gebührentabelle.“

Bei kundenfeindlichster Auslegung besteht die Möglichkeit, dass die Klausel für den redlichen Passagier nach einer Namensänderung gröblich benachteiligend ist, weil die bei der Beklagten tatsächlich anfallenden Kosten grob überschritten werden.

Der OGH beurteilte die Klausel als unzulässig.

Klausel 15:

„Umbuchungsgebühr bei verpasstem Flug […] Nur gültig bei weniger als 40 Minuten vor und bis zu einer Stunde nach dem Abflug.“

In der Gebührentabelle ist für diesen Fall eine Gebühr von „€/£100“ vorgesehen.

Tatsächlich wird mit der Verwendung des Wortes „verpassen“ nichts darüber ausgesagt, ob der Flug verschuldet oder unverschuldet versäumt wurde Das bedeutet, dass die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch Fälle umfasst, in denen die Beklagte nach Maßgabe der Fluggastrechte-VO zu einer kostenlosen „Umbuchung“ verpflichtet ist. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend und intransparent, weil sie durch die falsche Darstellung der Rechtslage geeignet ist, den Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten.

Der OGH stellte einen Verstoß gegen das Verbot der gröblichen Benachteiligung fest und betonte, dass die Klausel auch unverständlich formuliert ist.

OGH 4 Ob 170/25s (19.05.2026)




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