Klauselkontrolle: ABB einer Fluggesellschaft (Teil 3)
In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 25.06.2026 wurde der erste Teil einer relevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Fluggesellschaft veröffentlicht. Diese Woche widmet sich USANCEN den nächsten beiden Klauseln.
Klausel 4:
„Sie müssen online unter www.*.com einchecken und Ihre Bordkarte ausdrucken oder herunterladen. Falls Sie ein 'Flexi Plus'-Ticket haben, können Sie kostenlos am Flughafen einchecken.“
[…]
„Nachdem Sie online eingecheckt haben, können Sie bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Kopien Ihrer Bordkarte ausdrucken oder auf Ihr Mobiltelefon herunterladen. Ihre Bordkarte muss auf eine einzelne A4-Seite ausgedruckt oder über die * App heruntergeladen werden.“ […]
Klausel 5:
„Wenn Sie den kostenlosen Online Check-in nicht in Anspruch nehmen oder wenn dieser nicht im Flugpreis enthalten ist, wird eine Gebühr von €55 oder ein Gegenwert in Landeswährung für den Check-In am Flughafen erhoben. […] Wenn Sie Ihren Boarding-Pass am Flughafen nicht ausgedruckt oder in der * App vorweisen können, wird eine Gebühr in der Höhe von €15 beim Check-In erhoben.“
Zu diesen Klauseln hat der OGH ausgeführt:
Die beiden Klauseln regeln zum einen die Check-in-Gebühr und die Voraussetzungen für deren Vermeidung. Zum anderen statuieren sie Formatvorgaben für die beim Check-in zu präsentierende Bordkarte und eine Gebühr, wenn dagegen verstoßen wird. Es handelt sich um zwei eigenständige Regelungsbereiche, die auch eigens zu beurteilen sind.
Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel zur Check-in-Gebühr kann diese Gebühr auch dann eingehoben werden, wenn der Online-Check-in infolge eines der Beklagten zuzurechnenden Umstands unterbleibt. Diese Klausel kommt einer Überwälzung des unternehmerischen Risikos auf den Verbraucher gleich, die gröblich benachteiligend ist.
Betreffend die Bordkarte ist zu bedenken, dass bei kundenfeindlichster Auslegung die Gebühr auch dann fällig wird, wenn der Passagier etwa für den Ausdruck ein falsches Papierformat verwendet, einen Screenshot der Bordkarte vorweist oder nicht sein Mobiltelefon, sondern ein anderes elektronisches Gerät (wie etwa ein Tablet) nutzt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Einhebung von EUR 15 in den eben genannten Konstellationen ist nicht zu erkennen. Vielmehr erscheint die Einhebung einer Gebühr für derartige Fälle willkürlich, sodass diese Klausel als gröblich benachteiligend zu qualifizieren ist.