Klage ehem. Angestellten gegen Geschäftsführer gehört vor ASG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte zu beurteilen, ob die Klage einer ehemaligen Angestellten gegen den Geschäftsführer wegen dessen kreditschädigender Äußerungen vor das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) gehört oder eine „allgemeine“ Zivilsache darstellt.

Hintergrund des Verfahrens war eine E-Mail des Geschäftsführers, mit der er gegenüber Dritten behauptete, dass eine im IT-Unternehmen beschäftigte Angestellte „korrupt“ sei und verbrecherische Handlungen begangen habe. Der Geschäftsführer war der Auffassung, dass die in seinem Unternehmen beschäftigte Person während ihrer Arbeitszeit Leistungen für Dritte erbrachte. Zudem habe die Angestellte Aufträge an sich gezogen, die bis dahin das Unternehmen erbracht hatte.

Kurz nach Versand der E-Mail endete das Beschäftigungsverhältnis mit der Angestellten. Sie erhob Klage gegen den Geschäftsführer und begehrte Schadenersatz sowie das Unterlassen und den Widerruf der Äußerungen. Der Geschäftsführer bekämpfte die Verfahrensführung durch den arbeitsgerichtlichen Senat mit dem Argument, es handle sich um keine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz.

Das OLG Wien wies das Rechtsmittel ab. Der Begriff der Arbeitsrechtssache sei ein weiter. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis kann mittelbar oder unmittelbar, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Den Zusammenhang der Klage mit dem Arbeitsverhältnis sah das OLG darin, dass der beklagte Geschäftsführer (mit seiner E-Mail) der Angestellten Verstöße gegen ihre arbeitsrechtlichen Treuepflichten und eine Konkurrenzklausel vorwarf. Er behauptete zudem eine widerrechtliche Nutzung und Verwertung der von seinem Unternehmen entwickelten Software sowie die rechtswidrige Umleitung von Aufträgen.

Für das OLG war es unbeachtlich, dass die Klägerin nicht den ehemaligen Arbeitgeber, sondern den Geschäftsführer persönlich klagte. Denn der Beklagte war ohnedies Alleingesellschafter und -geschäftsführer, sodass eine wirtschaftliche Identität zwischen ihm und der Gesellschaft vorlag.

OLG Wien, 16 R 11/21m (04.02.2021)




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