KG-Löschung: Vermögenslosigkeit genügt nicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob ein Kommanditist verpflichtet werden kann, der Löschung einer GmbH & Co KG im Firmenbuch zuzustimmen, wenn die Gesellschaft seit Jahren keinen Geschäftsbetrieb mehr ausübt und angeblich vermögenslos ist. 

Die Klägerin, die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KEG, begehrte die Zustimmung des beklagten Kommanditisten zur Anmeldung der Löschung der Gesellschaft. Sie argumentierte, die Gesellschaft war nur zur Erlangung umsatzsteuerlicher Vorteile gegründet worden, übe seit Jahren keine Tätigkeit mehr aus und verfüge über kein Vermögen. Deshalb sei die Firma gemäß § 30 UGB erloschen und müsse gelöscht werden.

Der Beklagte wandte ein, er habe eine Kommanditeinlage in Form von Silber im Wert von mehr als EUR 500.000 geleistet. Dieses Vermögen sei von der Gesellschaft an die Klägerin weitergegeben worden, ohne dass die Gegenleistung erbracht wurde. Deshalb bestehe weiterhin eine Forderung der Gesellschaft gegen die Klägerin, sodass keine Vermögenslosigkeit vorliege.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es nahm an, die Gesellschaft sei vermögenslos gewesen und die behauptete Forderung nicht berechtigt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung mit der Begründung, für die Löschung komme es nicht auf Vermögenslosigkeit an, sondern lediglich darauf, dass der Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt wurde.

 

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er stellte klar, dass die bloße Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft führt. Eine KG kann nur dann erlöschen, wenn sie zuvor wirksam aufgelöst wurde. Erst danach kommt, je nach Vorliegen von Vermögen, eine Liquidation oder bei Vermögenslosigkeit eine unmittelbare Vollbeendigung in Betracht.

Auch wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsbetrieb mehr ausübt und kein Vermögen mehr besitzt, reicht das allein nicht aus. Voraussetzung für die Löschung ist jedenfalls eine vorherige Auflösung der Gesellschaft. Eine analoge Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden amtswegigen Löschung nach § 40 FBG lehnte der OGH ausdrücklich ab.

Da die Klägerin im Verfahren weder behauptet hatte, dass die Gesellschaft aufgelöst worden sei, noch dass ein gesetzlicher Auflösungsgrund nach § 131 UGB verwirklicht sei, konnte der Beklagte derzeit nicht zur Zustimmung zur Löschung verpflichtet werden.

Die Rechtssache wurde daher zur neuerlichen Entscheidung und Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

OGH 6 Ob 214/25a (24.02.2026)




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