Keine Vorsorgepflicht für den Todesfall eines GmbH-Geschäftsführers
Der unerwartete Tod eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers stellte eine GmbH vor erhebliche organisatorische Herausforderungen, weshalb sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage beschäftigte, ob eine GmbH verpflichtet ist, bereits zu Lebzeiten ihres Geschäftsführers Vorsorge für den Todesfall zu treffen.
Im gegenständlichen Fall war die Klägerin die einzige Arbeitnehmerin der GmbH. Nach dem Tod des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers arbeitete sie zunächst zwei Monate weiter, erhielt jedoch kein Gehalt. Da weder ein neuer Geschäftsführer bestellt noch die Verlassenschaft vertreten war, erklärte sie ihren Austritt und machte unter anderem eine Kündigungsentschädigung geltend.
Der OGH wies die Klage ab, da ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung ein Verschulden der Arbeitgeberin voraussetzt. Ein solches Verschulden sah das Gericht hier nicht. Weder die GmbH noch ihre Alleingesellschafter waren verpflichtet, für den Fall eines völlig unerwarteten Todes im Vorhinein Vorkehrungen zu treffen.
Der OGH verwies darauf, dass § 15a GmbH-Gesetz (GmbHG) vorsieht, dass für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers, ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann. Einen entsprechenden Antrag können auch Arbeitnehmer stellen. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung, einen solchen Antrag einzubringen. Ebenso wenig lässt sich daraus eine Pflicht des Geschäftsführers ableiten, für sein plötzliches Ableben Vorsorge zu tragen.
Zudem kann der GmbH nicht allein aus einem Verstoß gegen § 15a GmbHG ein Verschulden angelastet werden, da ihre einzige Gesellschafterin handlungsunfähig war. Solange die Verlassenschaft nicht vertreten war, konnte auch kein neuer Geschäftsführer bestellt werden.
Somit stellt der OGH abschließend klar, dass Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht verpflichtet sind, für den Fall ihres unerwarteten Todes eine Vorsorge zu treffen. Das GmbHG hält mit der Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers bereits einen Mechanismus bereit, um die Handlungsfähigkeit der GmbH im Fall der Fälle wiederherzustellen.