Keine Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht neben dem UN-Kaufrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

ABGB  CISG  Irrtumsanfechtung  Kaufvertrag  UN-Kaufrecht  bennibler  nationales Recht  zivilrecht  Alle Tags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in der vorliegenden Entscheidung unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Vertrag, der dem UN-Kaufrecht (CISG) unterliegt, zusätzlich zu den Rechtsbehelfen des CISG auch mittels Irrtumsanfechtung nach nationalem Recht anfechtbar ist.

Irrtum über Eignung eines Teleskop-Tribünensystems

Der Anlassfall für die Entscheidung betraf einen Vertrag über ein mobiles Teleskop-Tribünensystem zwischen einem slowenischen Hersteller und einer österreichischen Messegesellschaft. Das neue Tribünensystem sollte in einer Stadthalle verwendet werden und das bestehende System ersetzen, um einen schnelleren Auf- und Abbau zu ermöglichen. Die Stadthalle weist allerdings unter anderem erhebliche Bodenunebenheiten auf, was dazu führte, dass das neue Tribünensystem die Auf- und Abbauzeiten nicht wesentlich verkürzen konnte.

Die Klägerin begehrte die Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagte ficht daraufhin den Vertrag wegen eines Geschäftsirrtums über die Eignung des Tribünensystems für eine raschen und flexiblen Einsatz in der konkreten Stadthalle an.

Ausschließliche Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Der OGH hatte sich folglich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine derartige Irrtumsanfechtung im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Er hielt dazu fest, dass das CISG nicht sämtliche Fragen behandelt, die in Zusammenhang mit Kaufverträgen auftreten können. Das CISG enthält insbesondere Regelungen über die Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers und nur eingeschränkte Regelungen bezüglich des Vertragsabschlusses.

Das UN-Kaufrecht verdrängt das nationale Recht, wenn es selbst für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält. Auf nationales Recht ist also nur dann zurückzugreifen, wenn das CISG keine Regelungen dazu enthält.

Der OGH schloss nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand einen Rückgriff auf nationale Normen der Irrtumsanfechtung neben den Rechtsbehelfen des CISG aus, wenn es sich um die vertragliche Beschaffenheit des Kaufobjekts handelt.

Folgen im Anlassfall

Für den vorliegenden Fall bedeutete diese Entscheidung, dass die Beklagte einen Geschäftsirrtum bezüglich der Eigenschaften des Tribünensystems nicht nach innerstaatlichem Recht (§§ 871 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) geltend machen konnte.

OGH 6 Ob 100/25m (30.06.2026)




Weitere Services