Keine Einschränkung der Grundbuchseinsicht für Unternehmensdaten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Körperschaft öffentlichen Rechts die Einsicht in Teile eines in der Urkundensammlung des Grundbuchs gespeicherten Kooperationsvertrags beschränken lassen kann. Konkret ging es um die Auslegung des § 6b Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG), der den Schutz von Daten des Privat- und Familienlebens vorsieht.

Die Antragstellerin hatte gemeinsam mit dem Land einen Kooperationsvertrag über den Erwerb mehrerer Liegenschaften abgeschlossen. Sie beantragte, bestimmte geschwärzte Vertragsbestimmungen, insbesondere zu Förderungen, finanziellen Rahmenbedingungen, Berichtspflichten sowie Kontroll- und Genehmigungsrechten von der öffentlichen Einsicht auszunehmen. Dabei argumentierte sie, dass diese Informationen sensible Geschäfts- und Wirtschaftsdaten enthielten, die für die Grundbuchseintragung nicht erforderlich seien.

Schutz des Privat- und Familienlebens steht im Mittelpunkt

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies den Revisionsrekurs ab. Nach § 6b GUG könne eine Einschränkung der Einsicht nur dann erfolgen, wenn es sich um Daten des Privat- oder Familienlebens handle. Die Bestimmung sei als Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz des Grundbuchs eng auszulegen.

Der Gerichtshof verwies darauf, dass § 6b GUG als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Liebscher gegen Österreich geschaffen wurde. Ziel der Regelung sei der Schutz besonders persönlicher Informationen – etwa zu Unterhalt, Obsorge oder familiären Verhältnissen –, die für eine Grundbuchseintragung ohne Bedeutung sind.

Geschäfts- und Wirtschaftsdaten sind nicht erfasst

Nach Ansicht des OGH fallen wirtschaftliche oder unternehmensinterne Informationen wie Fördervereinbarungen, Budgetdaten oder Kontrollrechte des Landes nicht unter den Begriff der Daten des Privat- oder Familienlebens. Dass diese Informationen wirtschaftlich sensibel sein mögen, ändere daran nichts.

Ob sich auch juristische Personen grundsätzlich auf den Schutz des § 6b GUG berufen können, musste der OGH daher nicht abschließend klären. Bereits weil die konkret betroffenen Vertragsinhalte keine Daten des Privat- oder Familienlebens darstellen, bestand keine Grundlage für eine Einschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung. Damit blieb es beim Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs.

OGH 5 Ob 121/25t (19.05.2026)




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