Kein Versicherungsschutz bei Unfall am Heimweg

Benn-Ibler Rechtsanwälte


Der OGH (Oberste Gerichtshof) entschied, ab wann der Versicherungsschutz nach Verlassen der Arbeitsstätte greift.

Kläger begehrt Unfall als Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Der Kläger war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwas acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft.

Nach seinem Dienst macht er sich auf den Weg in seine Unterkunft, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bemerkte er, dass er den Zimmerschlüssel an seinem Arbeitsplatz vergessen hatte, er drehte um und kehrte wieder auf seinen Arbeitsplatz zurück.

Dort holte er den vergessenen Schlüssel, ehe er sich erneut auf den Weg zu seiner Unterkunft machte. Als er unweit seines Arbeitsplatzes das zweite Mal einen Zebrastreifen überqueren wollte, wurde er von einem PKW erfasst und dabei schwer verletzt.

Kein Versicherungsschutz nach doppelt zurückgelegter Wegstrecke

Die beklagte Partei lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Unfall habe sich auf direktem Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Dienstunterkunft des Klägers ereignet und stehe in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Beschäftigung.

Der Kläger habe den Weg bereits einmal zurückgelegt, es bestehe für die neuerlich zurückgelegte Wegstrecke kein Unfallversicherungsschutz.

Rückweg diente nicht der Arbeitsverrichtung, sondern eigenwirtschaftlichem Interesse

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Weg des Klägers sei zum Unfallzeitpunkt nicht mehr in der versicherten betrieblichen Sphäre gelegen. Der Rückweg habe nicht der Arbeitsverrichtung gedient, sondern ausschließlich des eigenwirtschaftlichen Interesses des Klägers.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigungen ereignen

Nach der allgemeinen Regel des § 175 Abs 1 ASVG ist aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Arbeitsweg vom Arbeitsplatz nach Hause und umgekehrt setzt voraus, dass die Absicht niht nur auf das Erreichen des geschützten Ziels gerichtet ist, sondern auch darauf, dort jene Tätigkeit zu verrichten, um derentwegen dieser Weg geschützt ist, wie beispielsweise Verrichtung der Arbeit oder Inanspruchnahme der Wohnfunktion.

 

OGH ObS 107/25w (11.02.2026)




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