Kapitalerhöhung GmbH: Keine Sprungeintragung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung künftig entstehender Geschäftsanteil erst mit der konstitutiven Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch entsteht und davor weder der Geschäftsanteil selbst noch ein damit verbundenes Mitgliedschaftsrecht wirksam übertragen werden kann. Das Firmenbuch dient der vollständigen und richtigen Abbildung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse. Eine unmittelbare Eintragung eines „übernächsten“ Gesellschafters ohne vorherige Eintragung des tatsächlich Übernehmenden ist, anders als im Grundbuch, unzulässig.

Im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH beschloss die Gesellschaft, das Stammkapital um EUR 500 zu erhöhen und zur Übernahme der neuen Stammeinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Alleingesellschafterin ausdrücklich einen namentlich genannten Dritten (Kommanditisten der Mutter-KG) zuzulassen. Dieser erklärte die Übernahme teils durch Bar-, teils durch Sacheinlage, legte jedoch noch am selben Tag seinen Anspruch auf den neuen Geschäftsanteil („Anwartschaftsrecht“) unentgeltlich in die KG ein. Ziel war es, nicht den Übernehmer, sondern unmittelbar

die KG als Gesellschafterin im Firmenbuch einzutragen. Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob eine solche Gestaltung zulässig ist.

Der OGH betonte, dass die Übernahmserklärung bei einer Kapitalerhöhung kein bloß schuldrechtliches Geschäft, sondern ein körperschaftsrechtliches Rechtsgeschäft ist. Übernehmer der Stammeinlage und neuer Gesellschafter müssen personengleich sein. Bei der Übernahme durch einen Dritten verlangt § 52 Abs 5 GmbHG zwingend auch eine Beitrittserklärung zur Gesellschaft. Fehlt dieser Beitritt liegt kein wirksamer Übernahmsvertrag vor.

Im konkreten Fall ergab sich aus der Gesamtschau der Verträge, dass der namentlich zugelassene Übernehmer von Anfang an nicht Gesellschafter werden wollte. Die Übernahmserklärung enthielt keinen Beitritt zur Gesellschaft und schloss zudem Haftung und Gewährleistung ausdrücklich aus. Damit führte sie den Kapitalerhöhungsbeschluss nicht aus und begründete weder einen wirksamen originären Erwerb noch eine übertragbare Anwartschaft auf einen Geschäftsanteil. Eine Übertragung auf die KG war daher rechtlich unmöglich.

Der namentlich zugelassene Übernehmer wurde zumindest vorübergehend Gesellschafter und ist entsprechend im Firmenbuch einzutragen, eine Umgehung der Haftungs- und Publizitätsvorschriften des GmbHG ist unzulässig.

OGH 6 Ob 141/25s (26.11.2025)




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