Kalte Progression (teilweise) vor dem Aus

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Regierungsvorlage zur Abschaffung der kalten Progression liegt nun vor. Die Grenzbeträge und die Absetzbeträge sollen nun – zumindest teilweise – automatisch jährlich angepasst werden.

Neue Steuerklassen für 2023

Für 2023 hat der Gesetzgeber die Inflationsanpassung der Steuerklassen noch „manuell“ festgelegt. Sie sehen folgende Sätze für folgende Einkommensteile vor:

Unangetastet bleibt der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile über einer Million Euro.  

Angepasst werden zudem die Absetzbeträge.

Automatische Inflationsanpassung

Ab 2024 soll die Anpassung der Steuerklassen und Absetzbeträge nach einem festgelegten Verfahren erfolgen. Dies geschieht, indem die Grenz- und Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepasst werden. Dies wird vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgestellt.

Der Gesetzgeber will sich das restliche Drittel als „Gestaltungsspielraum“ vorbehalten, insbesondere um kleine Einkommen stärker zu entlasten. Hier ist vorgesehen, dass auf Grundlage eines jährlichen Progressionsberichts Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkommen vorgelegt werden müssen.

Steuerfreibetrag Carsharing

Steuerfrei sind zudem bis zu EUR 200 an Zuschüssen des Arbeitgebers für private Fahrten im Rahmen von Carsharing, sofern der Zuschuss nur für emissionsfreie Fahrzeuge verwendet wurde und der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder als Zuschuss geleistet wurde.

Regierungsvorlage, 1162 d.B. – XXVII. GP




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