Intransparente Stromklausel bei PV-Einspeisern unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob eine Klausel eines Energieunternehmens zur Verrechnung eines sogenannten Ausgleichsenergiebetrags gegenüber Kunden mit Photovoltaikanlagen zulässig ist.
Die beklagte Energieanbieterin lieferte nicht nur Strom an ihre Kunden, sondern nahm auch überschüssigen Strom aus deren Photovoltaikanlagen entgeltlich ab. Eine Klausel im Tarifblatt sah vor, dass ein monatlich berechneter Ausgleichsenergiebetrag, der sich aus Abweichungen zwischen prognostizierter und tatsächlicher Strommenge ergibt, an die Kunden weitergegeben wird.
PV-Einspeiser bleiben Verbraucher
Zentral war zunächst die Frage, ob diese Kunden als Verbraucher oder Unternehmer einzustufen sind. Der OGH bestätigte, dass trotz Einspeisung von Strom keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, da die Kunden nicht planmäßig am Markt auftreten und keine auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit besteht. Damit handelt es sich weiterhin um Verbrauchergeschäfte, sodass die Klausel am Maßstab des Konsumentenschutzrechts zu prüfen ist.
Klausel zur Ausgleichsenergie intransparent
Die beanstandete Klausel wurde als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) beurteilt. Sie ließ offen, nach welchen konkreten Kriterien sich der Ausgleichsenergiebetrag berechnet. Weder die zugrunde liegenden Prognoseparameter noch die Berechnungslogik wurden ausreichend offengelegt. Für Verbraucher war damit nicht nachvollziehbar, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen können, sodass die wirtschaftlichen Folgen der Klausel nicht abschätzbar waren. Ein bloßer Hinweis auf eine Veröffentlichung der Werte auf der Website reichte nicht aus.
Wiederholungsgefahr trotz Änderung der AGB
Obwohl die Beklagte die Klausel zwischenzeitig aus dem Tarifblatt entfernt und ihre Verträge angepasst hatte, bejahte der OGH die Wiederholungsgefahr. Entscheidend war, dass das Unternehmen weiterhin von der Zulässigkeit der Klausel ausging, damit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie künftig erneut verwendet wird.
OGH 9 Ob 20/26w (18.03.2026)