Insolvenzrechts-Novelle 2021: Regierungsvorlage liegt vor
Die Bundesregierung hat die Regierungsvorlage für das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) verabschiedet. Nach der Novelle sollen Unternehmen mit Hilfe eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens die Zahlungsunfähigkeit abwenden können. Außerdem kommen Erleichterungen bei der Entschuldung für Unternehmen und Verbraucher (für letztere allerdings bis 2026 befristet).
Herzstück der Novelle ist die neue Restrukturierungsordnung (ReO). Für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, die aber grundsätzlich bestandfähig sind, wird ein präventives Restrukturierungsverfahren geschaffen, das eine tatsächliche Insolvenz abwenden soll. (Mehr dazu hier).
Ergänzungen wurden insbesondere beim Anfechtungsschutz getroffen. So sind nach dem neuen § 36a Insolvenzordnung (IO) neue Finanzierungen (= finanzielle Unterstützungen neuer oder bestehender Gläubiger zur Umsetzung des Restrukturierungsplans) und Zwischenfinanzierungen (§ 18 Abs 1 ReO) nicht wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 Abs 1 Z 3 IO) anfechtbar. Dies allerdings nur, wenn diese Finanzierungen vom Gericht genehmigt wurden. Außerdem sind vom Gericht genehmigte Transaktionen nicht nach § 31 IO anfechtbar, wenn sie für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind (zB Gebühren, Beratungskosten).
Das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung wird um ein verkürztes (drei statt fünf Jahre) Abschöpfungsverfahren („Tilgungsplanverfahren“) ergänzt (§ 199 IO). Dafür werden allerdings die Einleitungshindernisse verschärft. Einerseits kann ein Tilgungsplanverfahren nicht durchgeführt werden, wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren nicht binnen 30 Tagen ab öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit (§ 49a Exekutionsordnung, neue Fassung) beantragt (§ 201 Abs 2 Z 1 IO). Erleichterungen gibt es dabei, wenn der Schuldner gleichzeitig Verbraucher ist (§ 201 Abs 3 IO). Andererseits darf der Schuldner in einem Zeitraum von fünf statt drei Jahren vor Antragstellung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt oder geschmälert haben, indem er unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat (§ 201Abs 2 Z 2 IO).
Für Unternehmen soll dieses Verfahren dauerhaft möglich sein. Verbraucher können das Tilgungsplanverfahren längstens bis 16. Juli 2026 beantragen.
Die Novelle soll bereits am 17. Juli 2021 in Kraft treten.
950 d.B. XXVII. GP – Regierungsvorlage