Infos zum neuen Gewährleistungsrecht
Seit 1.1.2022 sind Änderungen im Gewährleistungsrecht in Kraft. Für Verbraucherverträge gilt nunmehr vorwiegend das Verbrauchergewährleistungsrecht (VGG). Änderungen gab es auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Mit diesen Änderungen nimmt man Abschied von einem einheitlichen Gewährleistungsrecht. Vielmehr stehen einander nun zwei getrennte (wenn auch inhaltlich sehr ähnliche) Gewährleistungsregime gegenüber. Für Verträge mit Verbrauchern über den Kauf von Waren (auch Werklieferungsverträge) und über die Bereitstellung digitaler Leistungen (zB Social Media, Apps, Musik, Software) gilt nunmehr – sofern keine Ausnahme (§ 1 Abs 2 VGG) vorliegt – das VGG.
Eine Leistung ist im Sinne des VGG dann mangelfrei, wenn sie sowohl die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (subjektive Anforderungen) als auch gleichrangige objektiv erforderliche Eigenschaften aufweist. Letztere gelten unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung und werden ex lege Vertragsinhalt. Anderes soll nur gelten, wenn der Verbraucher der Abweichung eines bestimmten Merkmals „ausdrücklich und gesondert“ zustimmt.
Für digitale Leistungen führt das VGG eine neue Aktualisierungspflicht ein. Der Unternehmer muss dabei jene notwendigen Updates zur Verfügung stellen, damit die Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht (insbesondere Sicherheitsupdates). Die Dauer richtet sich entweder nach der „vernünftigen Verbrauchererwartung“ oder umfasst den gesamten Bereitstellungszeitraum (§ 7 Abs 2 VGG). Die Aktualisierungspflicht gilt ausnahmsweise auch für Verträge zwischen zwei Unternehmern (§ 1 Abs 3 VGG)!
Die Vermutungsfrist, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, wird im VGG auf ein Jahr ab Übergabe verlängert (§ 11 Abs 1, 19 Abs 1 VGG).
Sowohl im VGG als auch im ABGB wird nun zwischen Gewährleistungsfrist und Verjährungsfrist unterschieden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei bzw drei Jahre (unbewegliche Sachen). Die Verjährungsfrist beginnt im Anschluss an die Gewährleistungsfrist zu laufen und beträgt drei Monate (§ 28 VGG, § 933 Abs 3 ABGB).
Rechte aus Gewährleistung können nunmehr auch außergerichtlich mittels formfreier Erklärung geltend gemacht werden (VGG und ABGB).
BGBl I Nr 175/2021 (09.09.2021)