Informationsfreiheit: Ein Blick über das neue Gesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ab 1. September 2025 erhält jede:r das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen. Behörden und öffentliche Stellen sind künftig verpflichtet, Auskünfte zu geben und wichtige Dokumente wie Gutachten oder Verträge proaktiv zu veröffentlichen. Ein Schritt hin zu mehr Transparenz.

Was ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hebt die bisher in der Verfassung verankerte, nur ausnahmsweise durch eine Auskunftspflicht durchbrochene Amtsverschwiegenheit in Österreich auf und ersetzt sie durch ein individuelles Recht auf Informationszugang. Behörden, staatsnahe Betriebe und alle öffentlichen Einrichtungen, die unter die Kontrolle des Rechnungshofs fallen, sind künftig dazu verpflichtet, Informationen von öffentlichem Interesse bereitzustellen.

Dies soll auf zwei Wegen geschehen: Einerseits durch eine aktive Veröffentlichung über ein zentrales Informationsregister – darunter fallen etwa Gutachten, Studien oder Verträge. Andererseits wird Bürger:innen ein individuelles Auskunftsrecht eingeräumt, welches ermöglicht, gezielt Informationen bei staatlichen Stellen anzufordern. Die Antwortfrist beträgt dabei vier Wochen.

Für wen gilt das IFG in Österreich?

Das Gesetz gilt für alle Behörden auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie für staatsnahe Unternehmen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind nicht verpflichtet, solche Informationen zu veröffentlichen, können dies jedoch freiwillig tun.

Die Informationspflicht nach dem IFG betrifft eine breite Palette an öffentlichem Stellen – darunterfallen: Behörden auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie Gemeindeverbände, also etwa Städte und Gemeinden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 5.000 Einwohner:innen, welche zwar nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind, dies jedoch freiwillig tun können. Allerdings sind Gemeindeverbände unabhängig von ihrer Größe zur aktiven Veröffentlichung bestimmter Informationen verpflichtet.

Informationen dürfen nur dann zurückgehalten werden, wenn besondere Schutzinteressen vorliegen – etwa zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen wie im Datenschutz, der nationalen Sicherheit oder anderen wichtigen öffentlichen Belangen. Ziel des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparenter zu machen und den freien Zugang zu Informationen deutlich zu verbessern.

BGBl. I Nr. 5/2024




Weitere Services