Informationen zur EAG-Novelle 2022

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Kürzlich trat eine Novelle des Erneuerbare-Ausbau-Gesetzes (EAG) in Kraft. Laut Ausschussbericht sind die Änderungen im Wesentlichen auf Anforderungen zurückzuführen, die aus dem beihilfenrechtlichen Notifikationsverfahren der Europäischen Kommission resultieren. Die wesentlichen Änderungen werden hier kurz dargestellt.

§ 7 Abs 3a EAG

Die Energieministerin kann nun im Einvernehmen mit der Wirtschaftsministerin ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans (NIP, § 94 EAG) das jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie um höchstens 50% reduzieren, wenn die in einem Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen war und eine Unterschreitung des Ausgabevolumens zukünftig erwartbar ist. Dies dient der Sicherstellung wirksamer wettbewerblicher Ausschreibungen.

§ 43a EAG

Der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für kleine Windkraftanlagen (max. 20 MW) sowie Windkraftanalagen von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften entspricht dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins (pay as cleared-Preisregel).

§§ 44a bis 44f EAG

Es werden Regelungen für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen festgelegt. Anlagekategorien, die aufgrund geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, können per Verordnung von einer gemeinsamen Ausschreibung ausgeschlossen werden. Für gemeinsame Ausschreibungen ist zudem ein eigener Höchstpreis festzulegen (§ 44d). Die Frist zur Inbetriebnahme von Windkraft- und Wasserkraftanlagen beträgt 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags (§ 44f Abs 1) und kann verlängert werden, wenn die Gründe für die verzögerte Inbetriebnahme nicht im Einflussbereich des Bieters liegen (Abs 2).

§§ 72 und 72a EAG

Wird die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und dem Grüngas-Förderbeitrag abgelehnt, ist nunmehr ein Bescheid zu erlassen, der vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.

§ 79 Abs 4 EAG, § 16b Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Es wird klargestellt, dass die Gewerbeordnung 1994 auf Tätigkeiten von Erneuerbaren-Energiegemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden ist.

BGBl I Nr. 7/2022 (14.02.2022)




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