Haftung für das „Mitkommentieren“ auf Facebook
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch ein bloßer Kommentar zu einem fremden Facebook-Beitrag eine eigene Verbreitung einer ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Tatsachenbehauptung darstellen kann.
Im konkreten Fall ging es um einen Facebook-Beitrag, in dem einem Polizisten ein Fehlverhalten bei einer Demonstration vorgeworfen wurde. Die Beklagte hatte den Beitrag nicht selbst geteilt, ihn jedoch kommentiert und dabei erkennbar den darin enthaltenen Vorwurf bekräftigt. Der Polizist begehrte daraufhin unter anderem den Widerruf der gegen ihn erhobenen Behauptungen.
Der OGH stellte klar, dass auch ein Kommentar zu einem fremden Beitrag eine eigenständige Verbreitung darstellen kann. Entscheidend ist, wie die Äußerung aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers verstanden wird. Der Kommentar der Beklagten bezog sich unmittelbar auf den ursprünglichen Beitrag und war nach Ansicht des OGH so zu verstehen, dass sie sich den darin enthaltenen Vorwurf zu eigen machte und den Polizisten ebenfalls für schuldig hielt. Damit lag eine Verbreitung im Sinne des § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vor.
Der OGH qualifizierte die Äußerung als ehrenbeleidigend und rufschädigend. Für einen Widerrufsanspruch ist dabei nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Es genügt, dass die Äußerung geeignet ist, den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Lage oder seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen. Dies war hier insbesondere aufgrund der behaupteten Verletzung von Dienstpflichten des Polizisten der Fall.
Der OGH verpflichtete die Beklagte daher, die unwahre Tatsachenbehauptung zu widerrufen und den Widerruf für einen Monat auf dem betreffenden Facebook-Profil zu veröffentlichen. Der Umstand, dass das Profil nicht mehr online war, änderte daran nichts, da die Beklagte die behauptete Unmöglichkeit der Veröffentlichung nicht ausreichend bewiesen hatte.
Auch die Verjährungseinrede der Beklagten blieb erfolglos. Nach Ansicht des OGH war nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger die Identität der Beklagten bereits früher ohne nennenswerte Mühe hätte feststellen können.