Gültigkeit des Ausschlusses der Rückzahlung von Bearbeitungsspesen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Klausel eines Kreditinstituts über den Ausschluss der Rückzahlung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen, bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens, ist laut Oberstem Gerichtshof (OGH) weder gesetzwidrig noch gröblich benachteiligend.

Geklagt hatte ein Verein für Verbraucherinteressen gegen ein Kreditinstitut. Das Institut verwendete als Unternehmerin für ihre hypothekarisch sichergestellten Darlehensverträge Vertragsformblätter, unter anderem mit der Klausel der „Vorzeitigen Rückzahlung“, die das Recht auf eine vorzeitige Darlehensrückzahlung durch den Darlehensnehmer sowie die Verringerung der von ihm diesfalls zu zahlenden Zinsen und der laufzeitunabhängigen Kosten regelt. Dort enthalten ist auch der Satz: „Klargestellt wird, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – zurückerstattet werden“.

Die klagende Partei begehrte die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel. Sie waren der Ansicht, die Klausel widerspreche Art. 25 Abs 1 Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WiKrRL), wonach der Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten habe. Auch stützten sie ihre Argumentation auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lexitor, in dem entschieden wurde, dass sowohl laufzeitabhängige als auch unabhängige Kosten zu ermäßigen seien. Diese Rechtsprechung zur Verbraucherkreditvertrag-Richtlinie müsse ihrer Ansicht nach auch für Hypothekar- und Immobilienkredite gelten. Die beanstandete Klausel sei damit gesetzwidrig und gröblich benachteiligend.

Der OGH entschied dazu wie folgt:

Die Klausel widerspreche nicht dem Unionsrecht. Die Entscheidung in Sachen Lexitor erging ausschließlich zur Auslegung der Verbraucherkreditvertrag-Richtlinie und kann zur Auslegung für Hypothekar- und Immobilienkredite nicht herangezogen werden. Nach Einholung der Vorabentscheidung des EuGH ist Art 25 Abs 1 WiKrRL dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht. Der Hypothekarkredit könne nicht die Kosten umfassen, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

OGH, 5 Ob 25/23x (18.04.2023)




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