FMA: Neue Vergabestandards für Wohnimmobilienkredite

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) in Begutachtung gegeben. Sie ändert die Vergabestandards für private Wohnimmobilienkredite.

Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums zur Begrenzung der systematischen Risiken bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien um.

Die Verordnung gilt gem § 2 für CRR-Kreditinstitute. Erfasst sind private Wohnimmobilienfinanzierungen für den Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien durch einen bis höchstens vier natürliche Personen, welche auch Verbraucher sein müssen, die entweder mit einer inländischen Liegenschaft besichert werden oder wenn nicht, zumindest ein Kreditnehmer den Wohnsitz im Inland hat (§ 3 Z 1). Darüber hinaus gilt die Verordnung nur für neu vereinbarte Wohnimmobilienfinanzierungen, wobei es auf den Abschlusszeitpunkt des Kreditvertrags ankommt (§ 3 Z 2).

Folgende Maßnahmen für die Vergabe von privaten Wohnimmobilienfinanzierungen sind vorgesehen:

Ausgenommen sind Finanzierungen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von EUR 40.000 (kreditnehmerbezogen). Dies gilt für höchstens 2% aller von dem betreffenden Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).

Die Verordnung soll mit 01.07.2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 30.06.2025 außer Kraft treten. Sie ist dann auf in diesem Zeitraum neu vereinbarte private Wohnimmobilienkredite anwendbar.

FMA, Begutachtungsentwurf (21.04.2022)




Weitere Services