Fluggastrechte-VO: Pilotentod als außergewöhnlicher Umstand?
Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshof (EuGH) nimmt Stellung zur Frage, ob der plötzliche Tod eines Piloten einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung darstellt.
Ein Flug der TAP Portugal von Stuttgart nach Lissabon musste annuliert werden, weil der Co-Pilot zwei Stunden vor dem Flug tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden wurde. Die Besatzung stand unter Schock und meldete sich fluguntauglich. Da TAP Portugal keine Basis in Stuttgart betrieb, war keine Ersatzcrew vor Ort. Eine Ersatzcrew musste zunächst eingeflogen werden, weshalb schließlich ein Ersatzflug etwa 10 Stunden nach der geplanten Abflugzeit startete.
Flightright GmbH und Myflightright GmbH machten für die betroffenen Passagiere eine Ausgleichszahlung nach Art 5 der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 geltend. TAP Portugal entgegnete, dass der Grund für die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte und die Fluggesellschaft daher nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet sei.
EuGH-Generalanwältin Medina empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof folgendes Urteil:
Zunächst schreiben die Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen vor, dass zumindest zwei Piloten einen Flug durchführen müssen. Selbst wenn die restliche Besatzung flugtauglich gewesen wäre, hätte ohne Ersatzpiloten der Flug nicht stattfinden dürfen. Der Gerichtshof solle sich daher ausschließlich auf den Tod des Piloten beschränken und einen möglichen Effekt auf die anderen Besatzungsmitglieder außer Acht lassen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein „außergewöhnlicher Umstand“ zwei Bedingungen erfüllen: Er ist nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines ausführenden Luftfahrtunternehmens und ist von diesem in keiner Weise tatsächlich beherrschbar.
Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass die Abwesenheit eines Piloten – aus welchen Gründen auch immer – und die damit verbundene Einsatzplanung und Risikomanagement zum Alltagsgeschäft von Luftfahrtunternehmen gehört. Die plötzliche Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds sollte bei der Einsatzplanung grundsätzlich berücksichtigt werden.
Schon aus diesem Grund soll es nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, selbst wenn der Pilot die regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hatte.
Schlussantrag, C-156/22 (09.02.2023)