Fluggastrechte: Unzureichende Erstversorgung ist Teil des Unfalls
Ein einheitlicher Unfall nach dem Übereinkommen von Montreal liegt vor, wenn an Bord eines Flugzeugs ein Passagier verletzt wird, anschließend unzureichend medizinisch erstversorgt, und dadurch eine Verschlimmerung eintritt, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Der Kläger flog mit Austrian Airlines von Tel Aviv nach Wien. Auf ihn fiel während des Fluges eine Kanne mit heißem Kaffee und verbrühte ihn. Anschließend wurde er an Bord erstversorgt. In der Folge klagte er in Österreich gegen die durchführende Airline auf Schadenersatz.
Die Airline wandte dagegen die zweijährige Ausschlussfrist nach dem Übereinkommen von Montreal für Schadensersatzklagen bei Unfällen an Bord ein. Dagegen argumentierte der Kläger, dass das Übereinkommen hier gar nicht anwendbar sei, da die medizinische Erstversorgung kein Unfall iSd Übereinkommens sein kann. Somit sei seiner Meinung nach nicht die zweijährige Ausschlussfrist aus dem Übereinkommen anwendbar, sondern die dreijährige Frist nach nationalem österreichischen Recht. Die Klage sei daher nicht verspätet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) rief nun im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH an. Geklärt werden soll, ob die Verschlimmerung einer Verletzung durch eine unzureichende medizinische Versorgung als Teil des Unfalls angesehen werden kann.
Nach Ansicht des EuGH ist dies zu bejahen. Ein Schadenseintritt könne nicht immer auf ein isoliertes Ereignis zurückgeführt werden, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstelle, die einander gegenseitig bedingten. Somit sei ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur als ein einheitlicher Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal anzusehen.
Dies ist der Fall, wenn – wie vorliegend – das Umfallen einer Kaffeekanne dazu führt, dass ein Reisender verbrüht wird und unverzüglich vom Bordpersonal medizinisch erstversorgt werden muss. In Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden besteht nämlich unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen und der Verschlimmerung der dadurch verursachten Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung.
EuGH C-510/21 (06.07.2023)