Flexible Kapitalgesellschaft: Änderungen im Gesellschaftsrecht
Das Bundesministerium für Justiz schickt den Entwurf für das seit längerem erwartete Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 in Begutachtung. Es enthält neben Anpassungen im GmbH-Recht auch eine neue, speziell für Start-Ups konzipierte Rechtsform: die „Flexible Kapitalgesellschaft“.
Der Anzahl nach überschaubar bleiben die Änderungen im GmbH-Gesetz (GmbHG). Das Mindeststammkapital für die GmbH wird allgemein von EUR 35.000 auf EUR 10.000 reduziert. Damit entfällt gleichzeitig auch die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG). Für bereits privilegiert gegründete Gesellschaften sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.
Herzstück der Reform ist aber die sogenannte „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“. Sie trägt den Rechtsformzusatz „FlexKapG“ oder „FlexCo“. Die englische Fassung ist ausdrücklich zulässig. Bei der FlexKapG handelt es sich um eine Art „Hybrid“ aus der GmbH und der Aktiengesellschaft. Die Bestimmungen des GmbHG gelten subsidiär.
Auffälligster Unterschied zur GmbH sind die neu eingeführten „Unternehmenswert-Anteile“, die besonders der Beteiligung von Mitarbeitenden dienen soll. Es handelt sich dabei um eine Form der Beteiligung an der Gesellschaft, die kaum Gesellschafterrechte vermittelt, aber dagegen auch ein äußerst geringes wirtschaftliches Risiko für die Anteilseigner bedeutet. So haben Unternehmenswert-Beteiligte praktisch kein Stimmrecht und auch kein Anfechtungsrecht (außer es geht um Änderungen bei den Rechten der Unternehmenswert-Beteiligten). Gleichzeitig trifft sie aber auch keine Ausfallshaftung oder Nachschusspflicht. Für ihre Übernahme und Übertragung ist kein Notariatsakt erforderlich, es genügt einfache Schriftform.
Für Unternehmenswert-Anteile muss ein Mitverkaufsrecht vorgesehen sein: Wenn die Gründungsgesellschafter ihre Anteile mehrheitlich verkaufen, müssen sie garantieren, dass die Erwerber auch den Unternehmenswert-Beteiligten den Ankauf ihrer Anteile zu denselben Konditionen anbieten.
Unternehmenswert-Anteile können bis zu einem Ausmaß von 25% des Stammkapitals der Gesellschaft ausgegeben werden.
Die Änderungen sollen mit 1. November 2023 in Kraft treten.
276/ME – XXVII. GP (07.07.2023)