Evaluierung für horizontale Vereinbarungen zw Unternehmen
Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2021 die Evaluierungsergebnisse der beiden horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen (Horizontal-GVO), der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen bzw Spezialisierungsvereinbarungen sowie der Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (Horizontalleitlinien) veröffentlicht.
Als Ergebnisse sind anzuführen:
· Es bleiben weiterhin die beiden Horizontal-GVO und die Horizontalleitlinien relevant.
· In gewissen Bereichen gehört die Wirksamkeit der Vorschriften verbessert. Insbesondere sind die beiden Horizontal-GVO und die Horizontalleitlinien an wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen wie bspw die Digitalisierung und Nachhaltigkeit anzupassen.
Als Schwachstellen der Vorschriften sind nachstehende Punkte anzuführen:
· Die Freistellungsvoraussetzungen der Horizontal-GVO für Forschung und Entwicklung (FuE-GVO) erlauben eventuell kein Urteil darüber, welche FuE-Vereinbarungen dem Wettbewerb förderlich sein könnten. Vor allem die Anforderungen in Bezug auf den uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen der FuE-Kooperation sowie zu bereits bestehendem Know-how wurden in Frage gestellt.
· Der Anwendungsbereich der Horizontal-GVO für Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO) ist als zu eng anzusehen. Definitionen, welche für den Anwendungsbereich maßgeblich sind, sollten klarer sein.
· „Safe Harbours“ in Form von Marktanteilsschwellen machen die Beurteilung, ob eine Vereinbarung freigestellt sein könnte, einfacher. Aktuell sind in den beiden Horizontal-GVO Marktanteilsschwellen von 25% für FuE-Vereinbarungen bzw von 20% für Spezialisierungsvereinbarungen vorgesehen.
· Bestimmungen der beiden Horizontal-GVO und der Horizontalleitlinien sind teilweise als unklar oder zu streng anzusehen. Insbesondere Bestimmungen über den Informationsaustausch sowie über Forschungs-, Entwicklungs-, Produktions-, Vermarktungs- und Normenvereinbarungen.
· Die beiden Horizontal-GVO und die Horizontalleitlinien bieten nur begrenzte Orientierungshilfen in Bezug auf bestimmte Marktentwicklungen der letzten zehn Jahre; vor allem im Hinblick auf Digitalisierung und Nachhaltigkeit.
· Schließlich bietet die Horizontalleitlinie keine ausreichende Rechtssicherheit für die Selbstprüfung von Vereinbarungen, die unter keine der dort aufgeführten Kategorien fallen.
Die im Rahmen der Evaluierung aufgetretenen Fragen und Schwachstellen werden in einer Folgenabschätzung untersucht, sodass eine Anpassung vorgenommen werden kann.
EU-Kommission, Pressemitteilung, 06.05.2021 (Brüssel)