EuGH zur Verweigerung der Mitgliedschaft in einer Partei
Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Recht zu verwehren, Mitglied einer politischen Partei zu werden, so der Europäische Gerichtshof.
Durch ein solches Staatsangehörigkeitserfordernis verletzten zwei Mitgliedsstaaten der EU ihre Pflicht, die Gleichbehandlung mit ihren Staatsangehörigen hinsichtlich der wirksamen Ausübung des passiven Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen zu gewährleisten.
Das Unionsrecht gewährt Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen. Die wirksame Ausübung dieses Rechts setzt voraus, dass diese Bürger gleichen Zugang zu den Mitteln haben, über die die Angehörigen dieses Mitgliedstaats für die Ausübung des Wahlrechts verfügen. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei trägt erheblich zur Ausübung des durch das Unionsrecht verliehenen Wahlrechts bei.
Nach den tschechischen und polnischen Rechtsvorschriften hatten nur die eigenen Staatsangehörigen das Recht, Mitglied einer politischen Partei zu werden. Die Europäische Kommission meinte daher, dass Unionsbürger mit Wohnsitz in diesen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ihr unionsrechtlich verankertes passives Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen nicht unter den gleichen Bedingungen ausüben könnten wie die tschechischen und die polnischen Staatsangehörigen.
Die Kommission sah darin eine verbotene Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Daraufhin hatte sie beim EuGH Vertragsverletzungsklagen erhoben. Dieser gab den beiden Klagen nun statt.
Der EuGH führte dazu aus: Die politischen Parteien haben eine vorrangige Rolle im System der repräsentativen Demokratie. Folglich werden diese Unionsbürger durch das Verbot, einer politischen Partei anzugehören, hinsichtlich des passiven Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen schlechter gestellt als tschechische und polnische Staatsangehörige. Die Wahl dieser Staatsangehörigen wird nämlich dadurch begünstigt, dass sie Mitglied einer politischen Partei sein können, die über Organisationsstrukturen sowie personelle, administrative und finanzielle Ressourcen verfügt, um ihre Kandidatur zu unterstützen. Außerdem ist die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei eines der Kriterien, an denen sich die Wähler orientieren.
EuGH, C-814/21 (19.11.2024)