EuGH zur Rückerstattung der Kosten bei Flugannullierungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, ob ein Fluggast, welcher aufgrund eines annullierten Fluges bereits einen Reisegutschein in Höhe der Flugscheinkosten erhalten hat, dennoch eine Rückerstattung in Geld begehren kann.
Ein Fluggast buchte für den 01.07.2020 einen Flug, welcher von dem beklagten Luftfahrtunternehmen annulliert wurde. Auf der Website bot das Unternehmen ein Verfahren zur Einleitung von Erstattungen an. Füllen die Fluggäste ein Online-Formular aus, erhalten sie sofort einen Reisegutschein in Höhe der Flugscheinkosten. Eine Erstattung durch einen Geldbetrag erfordert die Kontaktaufnahme mit dem „Contact-Center“. Nach den Erstattungsbedingungen ist eine Rückerstattung der Flugkosten in Geld ausgeschlossen, wenn bereits eine Erstattung in Form eines Gutscheins gewählt wurde.
Der Fluggast trat seine Ansprüche an den Kläger ab und dieser forderte das Luftfahrtunternehmen auf, die Kosten des Fluges binnen 14 Tagen in Geld zu retournieren. Das beklagte Luftfahrtunternehmen bestritt diesen Anspruch, da der Fluggast bereits einen Gutschein in Höhe der Flugkosten zugesandt bekommen hatte.
Das vorlegende Gericht, das Landesgericht Frankfurt am Main, wandte sich mit seiner Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH und ersuchte ihn um Auslegung des Art 7 Abs 3 der Fluggastrechteverordnung (Nr 261/2004).
Gemäß Art 7 Abs 3 der Verordnung kann die Erstattung durch Barzahlung, Überweisung, Scheck, Reisegutschein oder anderen Dienstleistungen erfolgen. Die Erstattung in Form von Reisegutscheinen erfordert das schriftliche Einverständnis des Fluggasts.
Der Begriff „schriftliches Einverständnis“ ist dahingehend auszulegen, dass der Fluggast erstens in der Lage sein muss, eine informierte Wahl treffen zu können und nach Aufklärung freiwillig der Erstattung in Form eines Reisegutscheins zustimmt. Zweitens ist das Schriftformgebot auch dann erfüllt, wenn der Fluggast ein auf der Website ausgefülltes Formular versendet, ohne eine handschriftliche oder digitalisierte Unterschrift.
Ein Fluggast hat nach Ansicht des EuGH keinen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten, wenn er bereits einen Reisegutschein erhielt. Vorausgesetzt das Luftfahrtunternehmen hat den Fluggast zuvor klar und umfassend über die ihm zur Verfügung stehenden Erstattungsmodalitäten informiert.
EuGH C-76/23 (21.03.2024)