EuGH zur Lizenzvergabe für PKW-Dienstleistungen
Der Europäische Gerichtshof urteilte über die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für Funkmietwagendienste für den Großraum Barcelona. Das Erfordernis, zusätzlich zu der auf nationaler Ebene vorgesehenen Lizenz eine weitere Lizenz erwerben zu müssen, kann aber durchaus für die gute Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie für den Umweltschutz notwendig sein.
Die spanische Gesellschaft Prestige and Limousine S.L. ist Inhaberin von Genehmigungen für die Erbringung von Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer, Funkmietwagendienste, im Raum Barcelona. Das Unternehmen beanstandete die örtlichen Regelungen und beantragte beim Obergericht Katalonien deren Nichtigerklärung. Nach den bestehenden Regelungen, müssen Unternehmen, die bereits über eine Genehmigung für die Erbringung von Funkmietwagendiensten in Spanien verfügen, für die Erbringung von Funkmietwagendiensten im Raum Barcelona zusätzlich eine weitere Lizenz erwerben. Das Unternehmen monierte auch, dass diese Regelungen die Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste auf ein Dreißigstel der Anzahl der Lizenzen, die für Taxidienste in diesem Großraum vergeben werden begrenzen. Das klagende Unternehmen ist der Meinung, dass der einzige Zweck dieser Regelungen darin bestehe, ihre Tätigkeit mit dem Ziel zu behindern, die Interessen des Taxigewerbes zu schützen.
Der EuGH stellte fest, dass sowohl das Erfordernis einer besonderen zusätzlichen Genehmigung als auch die Begrenzung der Anzahl der Lizenzen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit darstellen. Generell kann auch das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung als notwendig angesehen werden, um die Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie das Ziel des Umweltschutzes zu erreichen. Jedoch muss diese besondere Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Auch erscheint die Begrenzung der Lizenzen auf ein Dreißigstel der Anzahl der Lizenzen für Taxidienste nicht geeignet, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Umweltschutzes zu gewährleisten.
Pressemitteilung Nr.93/2023 zu Urteil EuGH C-50/21 (08.06.23)