EuGH zur Flugannullierung wegen Tod des Kopiloten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit das durchführende Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und berief sich darauf, dass der, wenn auch sehr tragische Umstand des Todes eines Kopiloten, keinen außergewöhnlichen Umstand darstellte und lediglich wie eine unerwartete Krankheit zu behandeln ist.

Im gegenständlichen Fall ging es um einen Flug von Stuttgart nach Lissabon. Der Kopilot der portugiesischen Airline wurde am Morgen des Fluges tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden. Daraufhin meldete sich die gesamte Besatzung aufgrund des erlittenen Schocks als fluguntauglich. Eine Ersatzcrew flog die Passagiere mehrere Stunden spätere dann nach Lissabon. Ein Rechtsdienstleister klagte aus abgetretenem Recht einiger Passagiere auf Ausgleichszahlung, denn die portugiesische Airline weigerte sich eine solche nach der Fluggastrechteverordnung zu zahlen, da es sich bei dem Tod um einen außergewöhnlichen Umstand handle, was das Unternehmen von seiner Pflicht befreie.

Dazu urteile der EuGH wie folgt und teilte damit die Ansicht der EuGH-Generalanwältin Medina aus ihrem Schlussantrag. Maßnahmen, die die Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten betreffen, fallen unter die normale Ausübung der Tätigkeit eines Unternehmens. Damit auch der Umgang mit einer unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer Beschäftigter aufgrund von Krankheit oder Tod. Und das auch kurz vor einem planmäßigen Abflug. Beim Tod eines Besatzungsmitglieds handle es sich damit um keinen außergewöhnlichen Umstand, der die Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechte-VO ausschließen würde.

Nach Ansicht des EuGH kann sich eine Todessituation, wie tragisch sie auch sein mag, juristisch betrachtet, nicht von der einer bloßen Krankheitssituation unterscheiden. Die Abwesenheit als solche und nicht die medizinische Ursache ist somit das Vorkommnis.

EuGH, C-156/22 (11.05.2023)






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