EuGH zum Vertraulichkeitsschutz im öffentlichen Auftragswesen
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellte in einem jüngsten Urteil zum öffentlichen Auftragswesen fest: Der Schutz der Vertraulichkeit muss gegen die Erfordernisse der Transparenz und des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes abgewogen werden. Nationale Rechtsvorschriften, die die Publizität aller von den Bietern übermittelten Informationen mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse vorschreiben, stehen dem Unionsrecht entgegen.
Im ursprünglich zu entscheidenden Fall, hatte das polnische staatliche Wasserwirtschaftsunternehmen ein offenes Vergabeverfahren eingeleitet, um einen öffentlichen Auftrag über die Entwicklung von Projekten für die (Umwelt-)Bewirtschaftung zu vergeben. Ein nicht berücksichtigter Bieter legte am Ende des Verfahrens einen Rechtsbehelf bei einem polnischen Gericht ein, um die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter, eine erneute Prüfung der Angebote und die Offenlegung bestimmter Informationen zu erreichen. Das vorlegende Gericht befragte nun den EuGH zu den Grenzen der Vertraulichkeit der Informationen, die die Bieter im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zusammen mit ihren Angeboten einreichen.
Der EuGH befasste sich in der Folge mit dem Umfang und der Anwendbarkeit des für öffentliche Auftraggeber geltenden Verbots, Informationen offenzulegen, die die Bewerber ihnen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge übermitteln.
Das Gericht stellte zur Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe klar, dass der Schutz der Vertraulichkeit über den Schutz allein der Geschäftsgeheimnisse hinausgeht und wies darauf hin, dass nach dieser Richtlinie das Verbot der Weitergabe von übermittelten und als vertraulich eingestuften Informationen dann gilt, sofern im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, nichts anderes vorgesehen ist. Es ist folglich den Mitgliedstaaten nicht verboten, eine Abwägung zwischen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vertraulichkeit und den Vorschriften des nationalen Rechts vornehmen, mit denen andere legitime Interessen verfolgt werden, wie etwa der Zugang zu Informationen, um die größtmögliche Transparenz der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen. Nationale Rechtsvorschriften, die die Publizität aller Informationen, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen vorschreiben, sich jedoch nicht mehr gedeckt.
Pressmitteilung Nr.186/22 zu Urteil EuGH, C-54/21 (17.11.2022)