EuGH: Zum Schwellenwert der Umweltunverträglichkeitsprüfung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem Städtebauprojekt nicht ausschließlich von dessen Größe abhängen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Unionsrecht steht Schwellenwerten dann entgegen, wenn sie so hoch angesetzt sind, dass in der Praxis nahezu alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen sind.

Das Unternehmen WertInvest Hotelbetrieb beantragte bei der Stadt Wien die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das Projekt „Heumarkt Neu“. Das Vorhaben liegt in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“. Das bestehende Areal soll neu gestaltet werden. Die Flächeninanspruchnahme des Projekts beträgt circa 1,55 ha.

Die Stadt Wien blieb untätig und erteilte keine Baugenehmigung. WertInvest brachte beim Verwaltungsgericht dagegen eine Säumnisbeschwerde ein, mit der sie um Erteilung der beantragten Baugenehmigung ersuchte. Nach Ansicht von WertInvest bestehe beim Projekt unter Beachtung der im österreichischen Recht festgelegten Schwellenwerte und Kriterien nicht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Verwaltungsgericht sieht sich verpflichtet vorab zu entscheiden, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hegt jedoch Zweifel, ob die österreichischen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt mit der europäischen Richtlinie 2011/92 vereinbar seien. In Österreich sind Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauprojekte“ nur bei einer Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von unter anderem mindestens 15 ha durchzuführen.

Dazu entschied der EuGH:

Legt ein Mitgliedstaat für die Beurteilung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Schwellenwerte fest, ist es erforderlich, Gesichtspunkte wie den Standort der Projekte mit einzubeziehen, indem beispielsweise mehrere Schwellenwerte für verschiedene Größen der Projekte festgelegt werden und je nach Art des Standorts Geltung finden. Ein Standort als UNESCO-Welterbestätte – wie im vorliegenden Fall – muss sich als besonders relevant bei der Festlegung des Schwellenwerts erweisen. 15 ha in städtischem Umfeld seien so hoch, dass so eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von vornherein bei fast allen Projekten ausgenommen ist.

EuGH, C-575/21(25.05.2023)





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