EuGH zum Schicksal der Provision bei vorzeitig zurückbezahlten Kreditvertrag
Der Europäische Gerichtshof hatte bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobilienkredits über den Anspruch auf Teil-Rückforderung der entrichteten Provision zu entscheiden.
Eine Verbraucherin schloss einen Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten ab. Beim Abschluss des Kreditvertrags zahlte sie eine in den Gesamtkosten des Kredits enthaltene Provision für dessen Gewährung. Bereits 19 Monate später zahlte die Verbraucherin den gesamten Kredit zurück. Im Anschluss forderte sie die Bank auf, ihr den Teil der Provision zu erstatten, der der Restlaufzeit des Vertrags von 341 Monaten entsprach. Die Bank wies ihre Beschwerde zurück. Die Verbraucherin erhob daraufhin Klage beim zuständigen nationalen polnischen Gericht.
Da das angerufene polnische Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher hatte, legte es im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Frage an den EuGH vor: Ist im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Hypothekenkredits die Provision für die Kreditgewährung teilweise zu erstatten?
Das nationale Gericht erläuterte ergänzend, dass die Bank dem Verbraucher nicht mitgeteilt habe, ob die fraglichen Kosten objektiv mit der Laufzeit des Kreditvertrags zusammenhingen.
Der EuGH wies dann in seinem Urteil darauf hin, dass der Kreditgeber dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Aufschlüsselung der Kosten nach einmaligen und regelmäßigen Kosten erteilen müsse. Fehlen Informationen, anhand deren festgestellt werden könne, ob die betreffenden Kosten mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen oder ob sie von dieser Laufzeit unabhängig sind, ist davon auszugehen, dass sie mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen und im Fall der vorzeitigen Rückzahlung Gegenstand einer Ermäßigung sein können.
Nach Ansicht des Gerichtshofs darf der Verbraucher nämlich nicht durch das Fehlen von Informationen benachteiligt werden, zu deren Erteilung der Kreditgeber verpflichtet ist. Außerdem bedeutet der Umstand, dass der Verbraucher Kosten beim Abschluss des Vertrags auf einmal entrichtet hat, nicht unbedingt, dass diese Kosten von der Laufzeit des Vertrags unabhängig sind und daher nicht teilweise erstattet werden können.
EuGH C-76/22 (17.10.2024)