EuGH: Vergütung von Piloten – Gleichbehandlung = Ungleichbehandlung?
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden unangemessen benachteiligt, wenn sie für eine Zusatzvergütung die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden leisten müssen, wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitskollege, so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Darin liegt eine unzulässige Diskriminierung.
Ein deutscher Pilot arbeitet bei einer Fluggesellschaft in Teilzeitbeschäftigung. In seinem Arbeitsvertrag ist neben einem Grundgehalt eine Zusatzvergütung vorgesehen, wenn eine bestimmte Anzahl an Flugstunden im Monat geleistet und dabei ein vertraglich festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. Man verdient somit umso mehr Geld, je mehr man fliegt. Der festgesetzte Schwellenwert ist allerdings bei Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten der Gleiche.
Damit stellte sich die Frage: Kann eine solche Gleichbehandlung in diesem Falle eine Ungleichbehandlung sein? Die klare Antwort des EuGH: Ja, sie kann!
Er entschied im Rahmen des durch das deutsche Bundesarbeitsgericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens, dass eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt und damit mit Unionrecht unvereinbar ist. Die formale Gleichbehandlung würde hier die Teilzeitpiloten unangemessen benachteiligen.
Das Gericht stimmte damit dem Piloten zu, der meinte, dass die Anzahl der erforderlichen Flugstunden für Teilzeitbeschäftige proportional zur Arbeitszeit niedriger angesetzt werden müssen.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Situation der beiden Arbeitnehmerkategorien generell vergleichbar ist. Denn die Teilzeitbeschäftigten nehmen während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahr wie die Vollzeitbeschäftigten.
Die Festlegung identischer Schwellenwerte bedeutet für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit mehr Flugstunden als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten erreichen damit die Voraussetzungen für die zusätzliche Vergütung deutlich seltener. Diese Ungleichbehandlung kann nur durch einen sachlichen Grund eine Rechtfertigung finden. Der EuGH hat nun das nationale Gericht aufgerufen zu überprüfen, ob ein solcher sachlicher Grund gegeben ist.
EuGH C-660/20 (19.10.2023)