EuGH: Umleitung zu einem nahen Flughafen ist keine Annullierung
Ein Fluggast hat keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, wenn sein Flug umgeleitet wurde und er auf einem Flughafen landet, der zwar nicht dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen entspricht, aber denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Fluggast von Austrian Airlines eine pauschale Ausgleichzahlung wegen der Umleitung seines Fluges. Ursprünglich sollte der Flug auf dem Flughafen Berlin Tegel (Land Berlin) landen, landete aber schließlich mit Verspätung auf dem Flughafen Berlin Schönefeld (Land Brandenburg).
Der klagende Fluggast begehrte daraufhin EUR 250 Ausgleichszahlung wegen der Annullierung seines Fluges nach Art 5 Abs 1 lit c der Verordnung Nr 261/2004 (Fluggastrechte-VO). Er stützte sich einerseits auf die verspätete Ankunft und andererseits darauf, dass die Fluggesellschaft ihm keinen Weitertransport vom Flughafen Berlin Schönefeld zum Flughafen Berlin Tegel angeboten habe.
Demgegenüber beantragte Austrian Airlines die Abweisung der Klage, weil die Umleitung keine Annullierung darstelle. Der Fluggast habe seine Wohnung auch vom Flughafen Berlin Schönefeld aus problemlos unter Inanspruchnahme eines weiteren Verkehrsmittels erreichen können.
Der EuGH sprach dazu aus, dass wenn der Flug zwar umgeleitet wurde, aber dennoch denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bediene, der Fluggast keinen Anspruch wegen der Annullierung des Fluges geltend machen könne. Allerdings müsse das Luftfahrtunternehmen die Übernahme der Kosten für die Beförderung zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder gegebenenfalls zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort von sich aus anbieten.
EuGH C-826/19 (22.04.2021)