EuGH: Touristenkarte ist Gutschein iSd MwSt-Richtlinie

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Karte, mit der Touristen bestimmte Attraktionen bis zu einem gewissen Wert in einem bestimmten Zeitraum verbilligt besuchen können, ein Gutschein iSd Art 30a der Mehrwertsteuerrichtlinie ist.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bietet Karten für Besucher von Stockholm an. Mit diesen Karten können sie während eines begrenzten Zeitraums (zB 24h) bis zu einem bestimmten Wert etwa 60 Attraktionen besuchen. Dabei kostet eine Karte mit 24h Gültigkeit umgerechnet 65 EUR und gewährt Zutritt im Gegenwert von rund 176 EUR. Die enthaltenen Dienstleistungen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen oder sind ganz von der Mehrwertsteuer befreit.

Die Antragstellerin stellte sohin einen Antrag auf einen Steuervorbescheid. Daraufhin entschied der schwedische Steuerrechtsausschuss, dass die Karte kein „Mehrzweck-Gutschein“ iSd Art 30a der Mehrwersteuerrichtlinie ist. Sowohl die Finanzbehörde als auch die Antragstellerin erhoben Klage.

Laut Finanzbehörde handle es sich nicht um einen „Gutschein“, weil es sich um eine Art Erlebniskarte handle, deren Wertgrenze im Verhältnis zu ihrer sehr kurzen Gültigkeitsdauer sehr hoch sei. Ein Durchschnittsverbraucher könne daher kaum alle gebotenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Karte als solche gegen Gegenstände oder Dienstleistungen getauscht werde.

Der EuGH folgte dieser Ansicht aber nicht. Denn aus der Definition des „Gutscheins“ in Art 30a Nr 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie geht nicht hervor, dass die Gültigkeitsdauer oder die Möglichkeit, alle damit angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die Einstufung als „Gutschein“ relevant wäre. Die übrigen Voraussetzungen liegen laut EuGH wohl vor, waren von ihm aber nicht zu prüfen.

Es handelt sich zudem um einen „Mehrzweck-Gutschein“, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins die auf die beanspruchten Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer nicht feststeht.

EuGH C-637/20 (28.04.2022)




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