EuGH stärkt Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich des Erlöschens ihrer Urlaubsansprüche. Denn wurde ein Urlaubsanspruch während eines Urlaubsjahres erworben, in dem tatsächlich gearbeitet wurde, bevor eine fortlaufende Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit eintrat, so erlöscht dieser nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig dazu aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen.
Im Ausgangsfall vor dem deutschen Bundesarbeitsgericht bezog ein Frachtführer am Frankfurter Flughafen seit 1. Dezember 2014 eine Rente wegen nicht dauerhafter Erwerbsminderung. Er klagte die Fraport AG auf Feststellung, dass ihm 34 Tage bezahlter Jahresurlaub aus 2014 zustehen würden, die er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in Anspruch nehmen konnte. Zudem sei Fraport ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, an der Gewährung und Inanspruchnahme des Urlaubs mitzuwirken.
Die Unterinstanzen gaben der Klage nicht statt, weil die Ansprüche verjährt seien.
Nach deutschem Recht verjähren Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Dass dies grundsätzlich auch unionsrechtskonform (konkret mit Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie, 2003/88/EG) ist, hat der EuGH bereits in der Vergangenheit entschieden. Er begründete dies damit, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen nicht in die Lage versetzt werden konnte, seinen Anspruch zu nehmen, verhindert werden solle.
Die Besonderheit in den Ausgangsverfahren lag jedoch darin, dass es einerseits keine Aufforderung des Arbeitgebers gab, den Urlaub zu konsumieren und dass die geltend gemachten Ansprüche in einem Urlaubsjahr entstanden sind, in dem teilweise (bzw sogar großteils) noch keine Erwerbsunfähigkeit vorlag.
In solchen Fällen bestehe laut EuGH die Gefahr des unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen nicht.
EuGH C-518/20 und C-727/20 (22.09.2022)