EuGH soll den Begriff des immateriellen Schadens der DSGVO klären

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Beantwortung von Fragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der DSGVO.

Der Kläger befand sich bei der beklagten Privatbank in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Portal stattfand. Im Zuge dessen versandte eine Mitarbeiterin der Beklagten über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person, die aber mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte und ihn deshalb kannte. In der Nachricht wurde unter anderem mitgeteilt, dass die Beklagte die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne. Der Bewerber sah darin eine unzulässige Verletzung der Diskretion. Es sei zu befürchten, dass der in der gleichen Branche tätige Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können.

Der Kläger nahm die Beklagte deshalb wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz des immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage ab.

Der BGH setzte das Verfahren nun aus und hat es im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung von Bestimmungen der DSGVO hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden und zum Begriff beziehungsweise den Kriterien des immateriellen Schadens an den EuGH vorgelegt.

Unter anderem soll die Frage beantwortet werden, ob für die Annahme eines immateriellen Schadens bloße negative Gefühle wie Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos sind, genügen, oder, ob die Annahme eines Schadens einen über dieses Gefühl hinausgehenden Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich macht.

Pressemitteilung Nr. 162/2023 zu BGH VI ZR 97/22 (26.09.2023)





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