EuGH: Sind EncroChat-Daten aus dem Ausland ein zulässiges Beweismittel?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Entschlüsselung des EncroChats war ein großer Schritt der Sicherheitsbehörden im Kampf gegen organisierte Kriminalität. Nun stellte sich jedoch die Frage: Unter welchen Voraussetzungen können die Daten aus dem EncroChat in grenzüberschreitenden Strafverfahren übermittelt beziehungsweise verwendet werden?

EncroChat ist ein Krypto-Messengerdienst der kriminellen Szene. Er galt als nicht entschlüsselbar. Der französischen und niederländischen Polizei gelang jedoch im Jahr 2020 die Entschlüsselung dieses Dienstes. Dadurch war die Abschöpfung von Millionen an bisher geheimen Chat-Nachrichten möglich. Die deutsche Staatsanwaltschaft hatte in einem Strafverfahren wegen illegalem Handel mit Betäubungsmitteln eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen. Das zuständige französisches Gericht hatte die Übermittlung der Daten an Deutschland genehmigt. Das mit der Anklage befasste Landgericht hatte im Verfahren jedoch Zweifel, ob diese Ermittlungsanordnung rechtmäßig ablief und die abgerufenen Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen, da die Staatsanwaltschaft und kein Richter die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hatte.

Das zuständige deutsche Landgericht legte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen vor, inwieweit und in welchem Umfang die durch EncroChat gewonnenen Daten in Strafverfahren verwertbar sind.

Der EuGH entschied nun wie folgt:

Grundsätzlich dürfen Staatsanwaltschaften Daten, die von ausländischen Behörden gewonnen werden, auch verwenden, wenn die Maßnahme in Deutschland nicht zulässig gewesen wäre. Für die Durchführung der Maßnahme sei lediglich das nationale Recht des durchführenden Staates, in diesem Falle von Frankreich relevant. Das Übermitteln richte sich dann nach der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.

Auch dürfen Europäische Ermittlungsanordnungen von einer deutschen Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Das gelte aber insoweit nur, wenn die Behörde in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür auch zuständig ist, wie hier, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen.

EuGH, C-670/22 (30.04.2024)





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