EuGH schränkt die Datennutzung von Meta ein
Der Grundsatz der „Datenminimierung“ gemäß Art 5 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestimmt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“ müssen.
Meta Platforms Ireland ist die Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern eines sozialen Netzwerks in der Union. Seit November 2023 sind ihre angebotenen Dienste nur noch für die Nutzer kostenlos, die zugestimmt haben, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben und verwendet werden, um personalisierte Werbung an sie zu richten, wobei die Nutzer die Möglichkeit haben, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um den Zugang zu einer Version dieser Dienste ohne zielgerichtete Werbung zu erhalten.
Die Verantwortliche kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse des Klägers an sensiblen Themen wie Gesundheit, sexuelle Orientierung und politische Parteien erkennen, was es ihr ermöglicht, zielgerichtete Werbung an ihn zu richten. Der Kläger hat seine Homosexualität auch öffentlich kommuniziert. Jedoch hat er seine sexuelle Orientierung nicht in seinem Profil angegeben.
Der Kläger machte vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoße.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der EuGH entschied wie folgt:
Mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ ist nicht vereinbar, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher von der betroffenen Person erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.
Der Umstand, dass sich eine Person öffentlich zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, gestattet dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner erhalten hat, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.
EuGH C-446/21 (04.10.2024)