EuGH: Personalmangel am Flughafen kann von Ausgleichszahlung befreien
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass eine Verspätung aufgrund verzögerter Gepäcksverladung wegen Personalmangels die Fluggesellschaft von ihrer Entschädigungspflicht befreien kann.
Ausgangspunkt war ein Flug der Touristic Aviation Services Ltd („Corendon Airlines Europe“) vom Flughafen Köln-Bonn zum Flughafen Kos (Griechenland), der mit drei Stunden und 49 Minuten Verspätung landete. Die Verspätung war erstens auf eine Verspätung des Vorfluges zurückzuführen, weil Check-in-Personal fehlte, zweitens darauf, dass sich die Gepäckverladung in das Flugzeug aufgrund von Personalmangel beim Flughafenbetreiber und drittens auf eine kurze wetterbedingte Startverzögerung.
Flightright machte im Namen einiger Passagiere deren Ausgleichsansprüche geltend.
Das Landgericht Köln legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH hatte zu klären, ob die Verspätung aufgrund der verzögerten Gepäckverladung wegen Personalmangels am Flughafen einen außergewöhnlichen Umstand nach Art 5 Abs 3 der Fluggastrechte-VO darstellt. In diesem Fall müsste Corendon Airlines keine Entschädigung leisten, weil der ihr zurechenbare Teil der Verspätung weniger als drei Stunden betrug.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind außergewöhnliche Umstände jene Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.
Ob diese Voraussetzungen auf die Verspätung bei der Gepäcksverladung im konkreten Fall zutreffen, überließ der EuGH dem deutschen Gericht. Der EuGH stellte aber klar, dass es sich dabei auf jeden Fall um einen außergewöhnlichen Umstand handeln kann. Die Fluggesellschaft muss aber nachweisen, dass sich die Verspätung bei der Gepäcksverladung auch dann nicht vermeiden hätte lassen, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte und dass es gegen die Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.
EUGH C-405/23 (16.05.2024)